Sozialsystem
Sozialleitfaden für Einwohner
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Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist für Arbeitnehmende obligatorisch und in allen Kantonen gleich. Sie und Ihr Arbeitgeber bezahlen je die Hälfte eines Beitrags von 2,2 % auf dem Lohn bis CHF 148200 pro Jahr (2026). Selbständigerwerbende sind nicht versichert. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) unterstützt und kontrolliert Ihre Stellensuche; eine Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl zahlt die Leistungen aus.

Wer Anspruch hat

Höhe und Dauer (2026)

Wenn der Anspruch endet

Ist Ihr Anspruch ausgeschöpft, ist die Sozialhilfe der Gemeinde das letzte Auffangnetz. Im Kanton Zürich führen die Gemeinden die Sozialhilfe und müssen die schweizweiten SKOS-Richtlinien anwenden; wenden Sie sich an die Sozialen Dienste Ihrer Gemeinde. Wer den Anspruch im Monat des 60. Geburtstags oder danach verliert, kann bis zum Referenzalter Überbrückungsleistungen erhalten, wenn die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende

Offizielle Informationen: ch.ch: Arbeitslosenversicherung, SECO: Info-Broschüre für Versicherte 2026 (PDF), AHV/IV: Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Merkblatt 2.08), Kanton Zürich: Sozialhilfe, SEM: FAQ Aufenthalt und Sozialhilfe