Arbeitslosenversicherung in der Schweiz
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist für Arbeitnehmende obligatorisch und in allen Kantonen gleich. Sie und Ihr Arbeitgeber bezahlen je die Hälfte eines Beitrags von 2,2 % auf dem Lohn bis CHF 148200 pro Jahr (2026). Selbständigerwerbende sind nicht versichert. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) unterstützt und kontrolliert Ihre Stellensuche; eine Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl zahlt die Leistungen aus.
Wer Anspruch hat
- Beitragszeit: mindestens 12 Beitragsmonate innerhalb der 2 Jahre vor der Anmeldung. Einige Personen sind von der Beitragspflicht befreit, zum Beispiel nach mehr als 12 Monaten Krankheit; sie erhalten ein tieferes Pauschaltaggeld.
- Wohnsitz: Sie müssen in der Schweiz wohnen. Ausländische Staatsangehörige brauchen eine gültige Bewilligung B oder C. Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Bewilligung G) beantragen die Leistungen in der Regel in ihrem Wohnsitzstaat.
- Vermittlungsfähigkeit: Sie müssen bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, an den RAV-Gesprächen teilnehmen und jeden Monat Ihre Arbeitsbemühungen nachweisen.
- Staatsangehörige der EU/EFTA können Beitragszeiten aus EU/EFTA-Staaten anrechnen lassen, wenn sie zuletzt in der Schweiz gearbeitet haben.
Höhe und Dauer (2026)
- Taggeld: 70 % des versicherten Verdienstes, oder 80 %, wenn Sie Kinder unter 25 Jahren unterstützen, Ihr versicherter Verdienst nicht mehr als CHF 3797 pro Monat beträgt oder Sie eine Invalidenrente von mindestens 40 % erhalten. Der versicherte Verdienst ist Ihr durchschnittlicher Lohn der letzten 6 oder 12 Monate, je nachdem, welcher höher ist. Sie erhalten 5 Taggelder pro Woche.
- Wartetage: in der Regel 5 Tage vor der ersten Auszahlung. Keine Wartetage gibt es, wenn Ihr versicherter Jahresverdienst höchstens CHF 36000 beträgt (CHF 60000, wenn Sie Kinder unterstützen); ohne Kinder steigen sie über CHF 60000 auf 10 bis 20 Tage.
- Dauer: Innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren erhalten Personen unter 25 Jahren ohne Kinder 200 Taggelder. Ab 25 Jahren oder wenn Sie Kinder unterstützen, erhalten Sie mit 12 bis 17 Beitragsmonaten 260 und mit 18 bis 24 Beitragsmonaten 400 Taggelder; Personen ab 55 Jahren mit mindestens 22 Beitragsmonaten erhalten 520. Werden Sie in den letzten 4 Jahren vor dem Referenzalter arbeitslos, erhalten Sie bis zu 120 zusätzliche Taggelder.
Wenn der Anspruch endet
Ist Ihr Anspruch ausgeschöpft, ist die Sozialhilfe der Gemeinde das letzte Auffangnetz. Im Kanton Zürich führen die Gemeinden die Sozialhilfe und müssen die schweizweiten SKOS-Richtlinien anwenden; wenden Sie sich an die Sozialen Dienste Ihrer Gemeinde. Wer den Anspruch im Monat des 60. Geburtstags oder danach verliert, kann bis zum Referenzalter Überbrückungsleistungen erhalten, wenn die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind.
Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende
- Melden Sie sich spätestens am ersten Tag ohne Arbeit beim RAV an, online oder persönlich. Sie können und sollten sich schon während der Kündigungsfrist anmelden. Tage vor der Anmeldung werden nicht entschädigt.
- Bewahren Sie Nachweise Ihrer Bewerbungen ab der Kündigungsfrist auf. Kündigen Sie ohne neue Stelle oder haben Sie Ihre Kündigung selbst verschuldet, können die Leistungen für 1 bis 60 Tage eingestellt werden.
- Verlängern Sie eine ablaufende Bewilligung B rechtzeitig. Sozialhilfe kann dazu führen, dass der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung widerruft oder nicht verlängert, und im Kanton Zürich können Sie nur eingebürgert werden, wenn Sie in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bezogen oder diese vollständig zurückbezahlt haben.
Offizielle Informationen: ch.ch: Arbeitslosenversicherung, SECO: Info-Broschüre für Versicherte 2026 (PDF), AHV/IV: Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Merkblatt 2.08), Kanton Zürich: Sozialhilfe, SEM: FAQ Aufenthalt und Sozialhilfe