Wohnen in der Schweiz
Das Mietrecht ist im Bundesrecht geregelt (Obligationenrecht, OR/CO), deshalb gelten die Grundregeln in allen Kantonen gleich. Wenn Sie sich um eine Wohnung bewerben, verlangen Vermieter in der Regel ein Anmeldeformular, einen Auszug aus dem Betreibungsregister (Betreibungsregisterauszug), Referenzen oder Lohnausweise. Eine allgemeine Wohnbeihilfe für Mieterinnen und Mieter gibt es nicht; Unterstützung gibt es über gemeinnützigen Wohnungsbau, Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen.
Mieten: Ihre Rechte
- Mietkaution: höchstens drei Monatsmieten. Der Vermieter muss sie auf einem Spar- oder Depotkonto bei einer Bank auf den Namen der Mieterin oder des Mieters hinterlegen. Die Bank gibt sie nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil heraus. Hat der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Mietverhältnisses keinen rechtlichen Anspruch geltend gemacht, können Sie von der Bank die Rückzahlung verlangen.
- Anfangsmietzins: Im Kanton Zürich müssen Vermieter den Anfangsmietzins bei einem neuen Mietvertrag mit dem amtlichen Formular mitteilen. Sie können den Anfangsmietzins innerhalb von 30 Tagen nach dem Einzug bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten, wenn Sie wegen einer persönlichen Notlage oder der örtlichen Wohnungsnot unterschreiben mussten oder wenn er deutlich höher ist als der bisherige Mietzins.
- Mietzinsänderungen: Mietzinserhöhungen und Kündigungen durch den Vermieter müssen mit einem vom Kanton genehmigten Formular erfolgen. Zinsbedingte Mietzinsänderungen richten sich nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz, den das Bundesamt für Wohnungswesen veröffentlicht: 1,25 % seit dem 2. September 2025, ab dem 2. September 2026 erneut bestätigt. Beruht Ihr Mietzins noch auf 1,5 % oder mehr, können Sie in der Regel eine Senkung verlangen.
- Kündigung: Beide Seiten können einen Wohnungsmietvertrag mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Kündigungstermin kündigen.
Gemeinnützige und subventionierte Wohnungen
Wohnbaugenossenschaften und Gemeinden bieten Wohnungen zur Kostenmiete an. Die Stadt Zürich zum Beispiel vergibt Besichtigungen ihrer eigenen Wohnungen per Los und führt keine Warteliste. Ein Haushalt muss mindestens so viele Personen umfassen wie Zimmer minus eins, und bei Mietbeginn darf das Haushaltseinkommen höchstens das Vierfache des Bruttojahresmietzinses betragen. Subventionierte städtische Wohnungen gibt es nur für Personen mit tiefem Einkommen und einem steuerbaren Vermögen von höchstens CHF 200000. Bewerbende brauchen das Schweizer Bürgerrecht oder eine Bewilligung B, C oder S und müssen seit mindestens 2 Jahren im Kanton Zürich wohnen.
Hilfe bei der Miete
Rentnerinnen und Rentner sowie Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente mit tiefem Einkommen können Ergänzungsleistungen (EL) erhalten, die den Mietzins bis zu einem Höchstbetrag einschliessen: für eine alleinstehende Person CHF 18900 pro Jahr in einer Grossstadt wie Zürich (Merkblatt 2025). Bedürftige Personen im Erwerbsalter erhalten die Miete im Rahmen der Sozialhilfe der Gemeinde.
Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende
- Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug bei Ihrer neuen Gemeinde an.
- Bezahlen Sie eine Mietkaution nie auf ein Privatkonto des Vermieters: Das Gesetz verlangt ein gesperrtes Konto auf Ihren Namen.
- Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sind nicht obligatorisch, aber der Kanton empfiehlt beide dringend.
- Vermieter verlangen einen Betreibungsregisterauszug; unbezahlte Rechnungen, die in einer Betreibung enden, erschweren die Wohnungssuche deshalb stark.
Offizielle Informationen: Bundesamt für Wohnungswesen: Referenzzinssatz, Obligationenrecht: Mietrecht (SR 220), Kanton Zürich: Formulare Mietwesen, Kanton Zürich: Wohnen, für Neuzuziehende, Stadt Zürich: Vermietungsbedingungen für städtische Wohnungen, AHV/IV: Ergänzungsleistungen (Merkblatt 5.01)