Altersvorsorge: die drei Säulen
Die Schweizer Altersvorsorge beruht auf drei Säulen. Die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/AVS) deckt den Existenzbedarf. Die berufliche Vorsorge über Pensionskassen (BVG/LPP) soll zusammen mit der AHV rund 60 % des letzten Lohns sichern. Das freiwillige private Sparen (Säule 3a) ergänzt dies mit Steuervorteilen.
1. Säule: AHV/AVS
- Beiträge: Arbeitnehmende bezahlen ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag. Die Beiträge an AHV, Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) betragen zusammen 10,6 % des Lohns, je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber (2026). Wer vor dem Referenzalter zu arbeiten aufhört, muss als nichterwerbstätige Person weiter Beiträge bezahlen.
- Referenzalter: 65 Jahre für Männer. Für Frauen steigt es schrittweise: 64 Jahre und 6 Monate für Frauen mit Jahrgang 1962 (2026) und 65 Jahre für alle ab 2028. Sie können die Rente ab 63 Jahren vorbeziehen oder um bis zu 5 Jahre aufschieben.
- Höhe: Sie brauchen mindestens ein volles Beitragsjahr. Für eine Vollrente (Skala 44) müssen Sie ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag bis zum Referenzalter jedes Jahr Beiträge bezahlt haben. Jedes fehlende Jahr kürzt die Rente in der Regel um mindestens 1/44. Eine volle Monatsrente beträgt zwischen CHF 1260 und CHF 2520, und die beiden Renten eines Ehepaars sind zusammen auf CHF 3780 begrenzt (Beträge 2025 festgelegt und 2026 weiterhin gültig).
- 13. Rente: Ab Dezember 2026 erhalten Rentnerinnen und Rentner jeden Dezember eine zusätzliche Monatsrente.
2. Säule: berufliche Vorsorge (BVG/LPP)
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber mehr als CHF 22680 pro Jahr verdienen (Eintrittsschwelle 2025–2026), bei einer registrierten Pensionskasse versichern. Beide bezahlen Beiträge, die Einzelheiten regelt das Reglement der Pensionskasse. Der obligatorische Teil deckt den Lohn bis CHF 90720 pro Jahr, nach Abzug eines Koordinationsabzugs von CHF 26460 (2025–2026).
Säule 3a: private Vorsorge
Sie können in ein gebundenes Vorsorgekonto oder eine Vorsorgepolice einzahlen und den Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wenn Sie einer Pensionskasse angehören, beträgt der Höchstbetrag CHF 7258 pro Jahr (2025 und 2026; in der Regel alle zwei Jahre angepasst). Ab 2026 können Sie Lücken ab 2025 bis zu 10 Jahre rückwirkend schliessen, und zwar in jedem Jahr, in dem Sie auch den vollen Höchstbetrag einzahlen.
Abkommen mit anderen Staaten
Für Staatsangehörige der EU und der EFTA koordiniert das Freizügigkeitsabkommen (in Kraft seit dem 1. Juni 2002) die Renten, sodass Versicherungszeiten in diesen Staaten berücksichtigt werden. Die Schweiz hat zudem bilaterale Abkommen mit Staaten wie Australien, Brasilien, Kanada, Japan, den Philippinen, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den USA. Einige Abkommen, zum Beispiel mit China, Indien und Südkorea, regeln nur, in welchem Land Sie versichert sind, nicht aber Ihre Rentenansprüche.
Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende
- Jahre im Ausland hinterlassen Beitragslücken, die Ihre AHV-Rente dauerhaft kürzen können. Verlangen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto.
- Stammen Sie aus einem Staat ohne Abkommen, zählen ausländische Versicherungszeiten nicht. Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen, können Sie Ihre AHV-Beiträge ohne Zins zurückverlangen, sofern Sie mindestens während eines vollen Jahres Beiträge bezahlt haben.
- Ergänzungsleistungen (EL) zu tiefen Renten erhalten nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Offizielle Informationen: AHV/IV: Altersrenten (Merkblatt 3.01), AHV/IV: berufliche Vorsorge (Merkblatt 6.06), BSV: FAQ Säule 3a, BSV: Liste der Sozialversicherungsabkommen, AHV/IV: Angehörige von Nichtvertragsstaaten (Merkblatt 10.03)