Sozialsystem
Sozialleitfaden für Einwohner
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Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub

Die Schweiz kennt keinen allgemeinen bezahlten Elternurlaub, den sich die Eltern aufteilen können. Stattdessen gewährt das Bundesrecht erwerbstätigen Müttern 14 Wochen Mutterschaftsurlaub und dem anderen Elternteil 2 Wochen, beide entschädigt über die Erwerbsersatzordnung (EO), die alle Arbeitnehmenden mit Lohnbeiträgen finanzieren. Die Regeln gelten schweizweit (Genf zahlt einige zusätzliche kantonale Leistungen). Das Gesetz legt Mindestansprüche fest: Arbeitgeber dürfen mehr gewähren, prüfen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag.

Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung

Urlaub des andern Elternteils

Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf 2 Wochen Urlaub (10 Arbeitstage bei einer Vollzeitstelle). Der Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden, am Stück oder tageweise. Die Entschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag (14 Taggelder). Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt, erhält der andere Elternteil 14 Wochen Urlaub.

Adoptions- und Betreuungsurlaub

Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende

Offizielle Informationen: AHV/IV: Mutterschaftsentschädigung (Merkblatt 6.02), AHV/IV: Entschädigung für den andern Elternteil (Merkblatt 6.04), Obligationenrecht: Urlaubsregeln, Art. 329f–329j und 336c, ch.ch: Leistungen der Krankenkasse in der Schwangerschaft