Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub
Die Schweiz kennt keinen allgemeinen bezahlten Elternurlaub, den sich die Eltern aufteilen können. Stattdessen gewährt das Bundesrecht erwerbstätigen Müttern 14 Wochen Mutterschaftsurlaub und dem anderen Elternteil 2 Wochen, beide entschädigt über die Erwerbsersatzordnung (EO), die alle Arbeitnehmenden mit Lohnbeiträgen finanzieren. Die Regeln gelten schweizweit (Genf zahlt einige zusätzliche kantonale Leistungen). Das Gesetz legt Mindestansprüche fest: Arbeitgeber dürfen mehr gewähren, prüfen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag.
Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung
- Dauer: mindestens 14 Wochen (98 Tage) ab dem Tag der Geburt. Die Entschädigung endet vorzeitig, wenn Sie vorher ganz oder teilweise wieder arbeiten.
- Höhe: 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag (aktuelles AHV/IV-Merkblatt, Stand 1. Januar 2025).
- Voraussetzungen: Sie waren in den 9 Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert (bei einer Frühgeburt weniger) und haben in dieser Zeit mindestens 5 Monate gearbeitet. Zeiten in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich zählen mit. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Mütter, die arbeitslos sind und Arbeitslosenentschädigung beziehen oder darauf Anspruch hätten, sowie Mütter, die ein auf einem früheren Lohn beruhendes Krankentaggeld erhalten.
- Längerer Spitalaufenthalt: Muss das Kind unmittelbar nach der Geburt mehr als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich die Entschädigung um diese Zeit, höchstens um 56 Tage, sofern Sie danach wieder arbeiten.
- Kündigungsschutz: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen (nach Ablauf der Probezeit).
Urlaub des andern Elternteils
Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf 2 Wochen Urlaub (10 Arbeitstage bei einer Vollzeitstelle). Der Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden, am Stück oder tageweise. Die Entschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag (14 Taggelder). Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt, erhält der andere Elternteil 14 Wochen Urlaub.
Adoptions- und Betreuungsurlaub
- Adoptionsurlaub: 2 Wochen, wenn Sie ein Kind zur Adoption aufnehmen, zu beziehen innerhalb des ersten Jahres. Die Eltern können ihn aufteilen, aber nicht gleichzeitig beziehen.
- Betreuungsurlaub: bis zu 14 Wochen innerhalb von 18 Monaten für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes, entschädigt über die EO. Wenn beide Eltern erwerbstätig sind, hat jeder Elternteil 7 Wochen, sofern sie keine andere Aufteilung vereinbaren.
Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende
- Arbeitnehmende stellen den Antrag über ihren Arbeitgeber, Selbständigerwerbende direkt bei ihrer Ausgleichskasse. Tun Sie es nicht, kann ein Arbeitgeber, der Ihnen weiterhin den Lohn bezahlt, die Entschädigung geltend machen.
- Wenn Sie während der Schwangerschaft in die Schweiz gezogen sind, prüfen Sie, ob Sie bis zur Geburt 9 Monate versichert sein werden. Zeiten ausserhalb von EU/EFTA/Vereinigtem Königreich zählen nicht.
- Während des Mutterschaftsurlaubs wird die Familienzulage weiter ausgerichtet, und Sie bezahlen in der Krankenversicherung für Mutterschaftsleistungen weder Franchise noch Selbstbehalt.
- Die 2 Wochen des anderen Elternteils müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden; Tage, die bis dahin nicht bezogen sind, verfallen.
Offizielle Informationen: AHV/IV: Mutterschaftsentschädigung (Merkblatt 6.02), AHV/IV: Entschädigung für den andern Elternteil (Merkblatt 6.04), Obligationenrecht: Urlaubsregeln, Art. 329f–329j und 336c, ch.ch: Leistungen der Krankenkasse in der Schwangerschaft