Familienleistungen in der Schweiz
Die Schweiz kennt kein einheitliches, vom Staat ausbezahltes Kindergeld. Stattdessen werden Familienzulagen über die Arbeitgeber und die Familienausgleichskassen (FAK) ausgerichtet. Das Bundesgesetz (FamZG) legt Mindestbeträge fest, und jeder Kanton kann mehr bezahlen sowie Geburts- oder Adoptionszulagen vorsehen. Die Kinderbetreuung wird von den Gemeinden organisiert und subventioniert, deshalb sind die Kosten sehr unterschiedlich. Die folgenden Beispiele gelten für den Kanton und die Stadt Zürich.
Familienzulagen
- Kinderzulage: ab dem Geburtsmonat bis Ende des Monats, in dem das Kind 16 Jahre alt wird. Bundesrechtliches Minimum: CHF 215 pro Monat (2026).
- Ausbildungszulage: für Kinder ab 15 Jahren in nachobligatorischer Ausbildung (Lehre, Mittelschule, Hochschule), bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum Monat, in dem sie 25 werden. Bundesrechtliches Minimum: CHF 268 pro Monat (2026).
- Kanton Zürich (2026): CHF 215 pro Monat und Kind bis 12 Jahre, CHF 268 ab 12 Jahren und eine Ausbildungszulage von CHF 268. Zürich bezahlt keine Geburts- oder Adoptionszulage.
- Wer sie erhält: Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende mit einem Einkommen von mindestens CHF 630 pro Monat (CHF 7560 pro Jahr, 2026), auch bei Teilzeitarbeit. Nichterwerbstätige Eltern mit einem steuerbaren Einkommen von höchstens CHF 45360 pro Jahr können ebenfalls Anspruch haben. Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet; haben beide Eltern Anspruch, legt das Gesetz fest, wer sie erhält.
- Antrag: Arbeitnehmende stellen den Antrag über ihren Arbeitgeber, Selbständigerwerbende über ihre FAK, Nichterwerbstätige über die kantonale Kasse ihres Wohnorts (in Zürich: SVA Zürich).
Zulagen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Urlaub
Während des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs wird die Zulage weiter ausgerichtet. Bei Krankheit oder Unfall läuft sie für den Rest des Monats und drei weitere Monate weiter. Wer Arbeitslosenentschädigung bezieht, erhält einen Zuschlag in der Höhe der Kinder- oder Ausbildungszulage seines Kantons, sofern der andere Elternteil nicht bereits eine Zulage für dasselbe Kind erhält.
Kinderbetreuung
Kindertagesstätten (Kitas) und Tagesfamilien sind meist privat und teuer, aber viele Gemeinden subventionieren Plätze je nach Einkommen und Vermögen. In der Stadt Zürich (Regeln Stand 2026) bezahlen Eltern von Kindern im Alter von 0 bis 4 Jahren für einen subventionierten Kita-Platz höchstens CHF 120 und mindestens CHF 12 pro Tag; die Stadt übernimmt die Differenz. Subventioniert werden die Tage, an denen beide Eltern zusammen über 100 % arbeiten (bei Alleinerziehenden alle Arbeitstage), bis zu 240 Tage pro Jahr. Sie brauchen zwei Bestätigungen der Stadt: den subventionierten Betreuungsumfang und Ihren Elternbeitragsfaktor.
Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende
- Zulagen für Kinder im Ausland werden nur ausgerichtet, wenn ein Abkommen dies verlangt, vor allem für Staatsangehörige der EU/EFTA, deren Kinder in der EU/EFTA leben. Das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich umfasst keine Familienleistungen.
- Melden Sie jedes neue Kind Ihrem Arbeitgeber: Die Zulagen werden nicht automatisch ausgerichtet.
- Nehmen Sie ein Kind vor Ablauf der Kündigungsfrist aus einer subventionierten Kita, kann die Kita den vollen, nicht subventionierten Tarif verrechnen.
- Die Ansätze sind je nach Kanton verschieden. Arbeitet der zweite Elternteil in einem Kanton mit höheren Ansätzen, können Sie die Differenz geltend machen.
Offizielle Informationen: BSV: Familienzulagen, Grundlagen und Ansätze, BSV: Ansätze nach Kanton 2026 (PDF), AHV/IV: Familienzulagen (Merkblatt 6.08), SVA Zürich: Familienzulagen, Stadt Zürich: Betreuungskosten und Subventionen