Wohnen in Österreich
Die Rechte von Mieterinnen und Mietern hängen in Österreich vor allem vom Mietrechtsgesetz (MRG) ab, aber nicht jede Wohnung fällt zur Gänze darunter. Neben privaten Mietwohnungen gibt es zwei große gemeinnützige Bereiche: Gemeindewohnungen im Eigentum der Gemeinden und Genossenschaftswohnungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet werden. Die Wohnbeihilfe liegt bei den Bundesländern; die Beispiele unten stammen aus Wien. Was auch immer Sie mieten: Melden Sie Ihren Wohnsitz innerhalb von 3 Tagen nach dem Einzug an.
Privat mieten
- Wie weit das MRG gilt: zur Gänze (mit Mietzinsbegrenzung und Kündigungsschutz) vor allem für Wohnungen in Gebäuden mit mindestens 3 Einheiten, die vor dem 9. Mai 1945 errichtet wurden und nicht im Wohnungseigentum stehen. Teilweise (Kündigungsschutz, keine Mietzinsbegrenzung) vor allem für nicht geförderte Neubauten und Eigentumswohnungen. Gar nicht zum Beispiel für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 in einem Haus mit höchstens 2 Einheiten im Eigentum des Vermieters oder eines nahen Angehörigen geschlossen wurden.
- Die Miete setzt sich aus dem Hauptmietzins, einem Anteil an den Betriebskosten des Hauses und 10 % Umsatzsteuer zusammen.
- Befristete Verträge: nach dem MRG mindestens 5 Jahre (3 Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson und kein Unternehmen ist). Nach dem ersten Jahr können Sie den Vertrag mit 3 Monaten Kündigungsfrist zum Ende jedes Monats kündigen. Unbefristete Verträge können meist mit 1 Monat Frist gekündigt werden.
- Kaution: Die Höhe wird vereinbart, üblich sind 3 Bruttomonatsmieten; bis zu 6 sind zulässig. Der Vermieter muss sie sicher veranlagen und mit Zinsen zurückgeben, abzüglich Schäden über die normale Abnützung hinaus.
- Maklerprovision: Seit 1. Juli 2023 zahlt die Person, die den Makler beauftragt, die Provision (Bestellerprinzip), meist der Vermieter. Zahlungen nur für die Überlassung einer Wohnung (Ablöse) und Vertragserrichtungsgebühren sind in Wohnungen, die zur Gänze unter das MRG fallen, nicht erlaubt.
Sozialer und gemeinnütziger Wohnbau
- Gemeindewohnungen: Die Gemeinden legen ihre eigenen Regeln fest. Übliche Voraussetzungen sind die österreichische oder Schweizer Staatsbürgerschaft oder der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, eine Mindestdauer des Hauptwohnsitzes und eine Einkommensgrenze. Wien verlangt mindestens 2 Jahre Hauptwohnsitz in der Stadt und ein Wiener Wohn-Ticket, ausgestellt von der Wohnberatung Wien.
- Genossenschaftswohnungen: Meist melden Sie sich für eine Wohnung an, die gerade gebaut wird, und zahlen einen einmaligen Finanzierungsbeitrag. Er wird beim Auszug zurückgezahlt, abzüglich 1 % pro Jahr.
Wohnbeihilfe
Die Wiener Wohnbeihilfe unterstützt Mieterinnen und Mieter, deren Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen zu hoch sind. Sie müssen in Wien wohnen und dort Ihren Hauptwohnsitz haben, die Wohnung mieten (nicht von Angehörigen) und ein Haushaltseinkommen zwischen der gesetzlichen Unter- und Obergrenze haben. Sie können sie nicht gemeinsam mit der Mindestsicherung beziehen. Drittstaatsangehörige haben nach 5 Jahren tatsächlichem und rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich Anspruch. Sie können nur für eine Wohnung ansuchen, in der Sie bereits wohnen.
Häufige Stolpersteine für Neuankommende
- Halten Sie den Zustand der Wohnung beim Ein- und Auszug mit Fotos und einem Übergabeprotokoll fest. Das schützt Ihre Kaution.
- Zahlen Sie keine „Schlüsselgeld“-Ablöse, nur um eine Wohnung zu bekommen. Unzulässige Zahlungen können bis zu 10 Jahre lang zurückgefordert werden.
- Eine Kündigung muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Eine einfache E-Mail ist nicht gültig.
- Fragen Sie vor der Unterschrift bei einer Mieterberatung nach, ob das MRG gilt.
Offizielle Informationen: oesterreich.gv.at: Private Mietwohnungen, oesterreich.gv.at: Kaution, oesterreich.gv.at: Gemeindewohnungen, Wien: Wohnbeihilfe, Wien: Gemeindewohnungen