Familienleistungen in Estland (Perehüvitised)
Familienleistungen zahlt das Sozialversicherungsamt (Sotsiaalkindlustusamet) nach dem Familienleistungsgesetz. Sie richten sich nach dem Wohnsitz: Elternteil und Kind müssen beide in Estland leben. Eine gemeldete Adresse oder die estnische Staatsangehörigkeit allein reicht nicht. Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis erhalten die Leistungen bis zu deren Ablauf und müssen nach der Verlängerung neu beantragen. Meist ist kein Antrag nötig: Nach der Registrierung der Geburt erscheint ein Angebot im Selbstbedienungsportal des Amtes.
Monatliche Leistungen (Sätze 2026)
- Kindergeld (lapsetoetus): 80 € im Monat jeweils für das erste und zweite Kind, 100 € für das dritte und jedes weitere Kind. Es wird gezahlt, bis das Kind 19 wird, oder bis zum Ende des Schuljahres, in dem ein Schüler ohne Sekundarabschluss 19 wird.
- Leistung für kinderreiche Familien (lasterikka pere toetus): 450 € im Monat für eine Familie mit 3–6 Kindern und 650 € mit 7 oder mehr, solange mindestens drei Kinder Kindergeld erhalten. Ein Elternteil muss das Kindergeld für alle drei Kinder beziehen.
- Kindergeld für Alleinerziehende: 100 € im Monat.
- Leistung bei Mehrlingsgeburten von drei oder mehr Kindern: 1.000 € im Monat, bis die Kinder 18 Monate alt sind.
Familienleistungen werden am 8. jedes Monats für den laufenden Monat gezahlt.
Einmalzahlungen
- Geburtsbeihilfe (sünnitoetus): 320 € pro Kind, bei Drillingen oder mehr 1.000 € pro Kind.
- Adoptionsbeihilfe: 320 €.
Kinderbetreuung
Jede Gemeinde muss den dort lebenden Kindern auf Antrag eines Elternteils einen Platz in einer Kinderbetreuungsgruppe (lastehoid) für das Alter von 1,5 bis 3 Jahren und in einem Kindergarten (lasteaed) für das Alter von 3 bis 7 Jahren anbieten (Vorschulbildungsgesetz). Beantragen Sie den Platz bei Ihrer Gemeinde und nennen Sie das gewünschte Anfangsdatum. In einem kommunalen Kindergarten darf der Elternbeitrag höchstens 20 % des Mindestlohns pro Kind und Monat betragen; das Essen zahlen die Eltern zusätzlich. Jede Gemeinde legt ihren Beitrag innerhalb dieser Grenze selbst fest und kann ihn senken, zum Beispiel für Familien mit mehreren Kindern.
Außerdem gibt es einen zusätzlichen Rentenbeitrag: Der Staat zahlt für jedes Kind unter drei Jahren zusätzlich 4 % des durchschnittlichen sozialsteuerpflichtigen Monatseinkommens in die kapitalgedeckte Rente eines Elternteils ein, sofern dieser Elternteil an der kapitalgedeckten Rente teilnimmt.
Häufige Stolperfallen für Neuankömmlinge
- Bei Zuzug aus dem Ausland kommen die Angebote nicht automatisch. Wenden Sie sich über das Selbstbedienungsportal oder per E-Mail an das Sozialversicherungsamt.
- Wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, beantragen Sie die Familienleistungen erneut, sonst werden die Zahlungen eingestellt.
- Bei drei oder mehr Kindern prüfen Sie vor der Geburt des dritten Kindes, wer das Kindergeld bezieht; eine spätere Änderung kann Sie die Zahlungen der ersten Monate kosten.
- Teilen Sie dem Amt mit, wenn ein Kind im Laufe des Schuljahres die Ausbildung abbricht; zu viel gezahlte Leistungen müssen zurückgezahlt werden.
Offizielle Informationen: Sozialversicherungsamt: Sätze der Familienleistungen, Kindergeld, Leistung für kinderreiche Familien, Vorschulbildungsgesetz