Sozialsystem
Sozialleitfaden für Einwohner
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Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Familienleistungen in Estland (Perehüvitised)

Familienleistungen zahlt das Sozialversicherungsamt (Sotsiaalkindlustusamet) nach dem Familienleistungsgesetz. Sie richten sich nach dem Wohnsitz: Elternteil und Kind müssen beide in Estland leben. Eine gemeldete Adresse oder die estnische Staatsangehörigkeit allein reicht nicht. Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis erhalten die Leistungen bis zu deren Ablauf und müssen nach der Verlängerung neu beantragen. Meist ist kein Antrag nötig: Nach der Registrierung der Geburt erscheint ein Angebot im Selbstbedienungsportal des Amtes.

Monatliche Leistungen (Sätze 2026)

Familienleistungen werden am 8. jedes Monats für den laufenden Monat gezahlt.

Einmalzahlungen

Kinderbetreuung

Jede Gemeinde muss den dort lebenden Kindern auf Antrag eines Elternteils einen Platz in einer Kinderbetreuungsgruppe (lastehoid) für das Alter von 1,5 bis 3 Jahren und in einem Kindergarten (lasteaed) für das Alter von 3 bis 7 Jahren anbieten (Vorschulbildungsgesetz). Beantragen Sie den Platz bei Ihrer Gemeinde und nennen Sie das gewünschte Anfangsdatum. In einem kommunalen Kindergarten darf der Elternbeitrag höchstens 20 % des Mindestlohns pro Kind und Monat betragen; das Essen zahlen die Eltern zusätzlich. Jede Gemeinde legt ihren Beitrag innerhalb dieser Grenze selbst fest und kann ihn senken, zum Beispiel für Familien mit mehreren Kindern.

Außerdem gibt es einen zusätzlichen Rentenbeitrag: Der Staat zahlt für jedes Kind unter drei Jahren zusätzlich 4 % des durchschnittlichen sozialsteuerpflichtigen Monatseinkommens in die kapitalgedeckte Rente eines Elternteils ein, sofern dieser Elternteil an der kapitalgedeckten Rente teilnimmt.

Häufige Stolperfallen für Neuankömmlinge

Offizielle Informationen: Sozialversicherungsamt: Sätze der Familienleistungen, Kindergeld, Leistung für kinderreiche Familien, Vorschulbildungsgesetz