Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub in Luxemburg
Der Mutterschaftsurlaub wird von der Krankenversicherung (CNS) bezahlt. Der Vaterschaftsurlaub wird vom Arbeitgeber bezahlt, dem der Staat die Kosten anschließend erstattet. Elternurlaub steht jedem Elternteil zu und wird von der Kasse für die Zukunft der Kinder (CAE) als Ersatzeinkommen gezahlt. Die folgenden Beträge richten sich nach dem sozialen Mindestlohn (2.771,33 € im Monat seit dem 1. Juni 2026).
Mutterschaftsurlaub (congé de maternité)
- Insgesamt 20 Wochen: 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 12 Wochen nach der tatsächlichen Geburt. Kommt das Baby früher, werden die nicht genommenen Tage vor der Geburt innerhalb der 20 Wochen an die Zeit nach der Geburt angehängt.
- Sie müssen in den 12 Monaten vor dem Urlaub mindestens 6 Monate in der Kranken- und Mutterschaftsversicherung pflichtversichert gewesen sein.
- Schicken Sie der CNS und Ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest mit dem voraussichtlichen Geburtstermin, ausgestellt in den letzten 12 Wochen der Schwangerschaft (nicht früher).
- Mutterschaftsgeld: wird von der CNS gezahlt, nicht vom Arbeitgeber. Bei Arbeitnehmerinnen richtet es sich nach dem höchsten Gehalt der letzten 3 Monate. Es beträgt mindestens den sozialen Mindestlohn und höchstens das 5-Fache des sozialen Mindestlohns.
- Ihr Arbeitsvertrag läuft während des Urlaubs weiter, und Sie sind während der Schwangerschaft vor Kündigung geschützt, sobald Ihr Arbeitgeber davon weiß.
Vaterschaftsurlaub (congé de paternité)
- 10 Tage für den Vater oder die als zweiter Elternteil anerkannte Person, bei der Geburt eines Kindes oder wenn ein Kind unter 16 Jahren zur Adoption aufgenommen wird.
- Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die gewünschten Daten mindestens 2 Monate im Voraus schriftlich mit. Ohne Mitteilung wird der Urlaub am Stück direkt nach der Geburt genommen.
- Ihr Gehalt wird weitergezahlt; der Staat erstattet dem Arbeitgeber die Kosten ab der 17. Urlaubsstunde.
Elternurlaub (congé parental)
- Jeder Elternteil hat für jedes Kind Anspruch auf Elternurlaub. Ein Elternteil nimmt den ersten Elternurlaub direkt im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub. Der zweite muss vor dem 6. Geburtstag des Kindes beginnen (nach einer Adoption vor dem 12. Geburtstag).
- Voraussetzungen: mindestens 12 Monate ununterbrochene Anmeldung über einen Arbeitsvertrag vor dem Urlaub, ein Vertrag über mindestens 10 Wochenstunden und eine fortbestehende Beschäftigung während des Urlaubs.
- Möglichkeiten bei einem 40-Stunden-Vertrag: 4 oder 6 Monate in Vollzeit, 8 oder 12 Monate in Teilzeit (halbe Stelle) oder aufgeteilter Urlaub (zum Beispiel 4 Zeiträume von je einem Monat innerhalb von 20 Monaten). Teilzeit- und aufgeteilter Urlaub brauchen die Zustimmung des Arbeitgebers.
- Elterngeld (2026): ersetzt Ihr durchschnittliches Monatseinkommen der 12 Monate vor dem Urlaub. Bei Vollzeit-Elternurlaub nach einer Vollzeitbeschäftigung beträgt es mindestens 2.771,33 € und höchstens 4.618,88 € im Monat (brutto, steuer- und beitragspflichtig).
Häufige Fehler von Neuankömmlingen
- Beantragen Sie den ersten Elternurlaub mindestens 2 Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs. Wird er nicht direkt im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub genommen, verfällt er, und der andere Elternteil kann nur noch den zweiten Urlaub nehmen.
- Ein Elternteil, dessen Probezeit erst nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs endet, kann nur den zweiten Elternurlaub nehmen.
- Elternurlaub setzt 12 Monate Anmeldung in Luxemburg voraus; wer erst kürzlich angekommen ist, hat daher möglicherweise noch keinen Anspruch.
- Beantragen Sie den zweiten Elternurlaub mindestens 4 Monate im Voraus: Arbeitgeber können ihn in bestimmten Fällen verschieben.
Offizielle Hinweise: Guichet.lu: Mutterschaftsurlaub, Guichet.lu: Vaterschaftsurlaub, Guichet.lu: Elternurlaub, CNS: Mutterschaft und Vaterschaft