Spanische Einkommensteuer (IRPF und IRNR)
Die spanische Einkommensteuer für natürliche Personen ist zweigeteilt: steuerlich Ansässige (residentes fiscales) zahlen IRPF (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas), Nichtansässige hingegen IRNR (Impuesto sobre la Renta de no Residentes). Im Vergleich zu Korea besteht der größte Unterschied darin, dass sich der Steuersatz aus einer staatlichen und einer regionalen Komponente zusammensetzt, sodass derselbe Bruttobetrag in Madrid, Katalonien, Valencia oder Andalusien zu unterschiedlichen Effektivsteuersätzen führt. Verwaltungsträger ist auf nationaler Ebene die Agencia Tributaria (AEAT); das Baskenland und Navarra besitzen mit ihrer Hacienda Foral eine eigene Steuerverwaltung mit gesondertem Verfahren.
Bestimmung der Ansässigkeit
- Wer mindestens 183 Tage pro Jahr in Spanien wohnt oder den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Aktivität bzw. der Lebensinteressen dort hat, gilt steuerlich als ansässig.
- Bei in Spanien lebendem Ehegatten oder minderjährigen Kindern wird die Ansässigkeit der antragstellenden Person vermutet — bei räumlich getrennter Familie sollten die Nachweise sorgfältig vorbereitet werden.
Progressive Struktur des IRPF (Schätzung 2026)
- Der staatliche Tarif (escala estatal) und der regionale Tarif (escala autonómica) werden zusammengezählt.
- Auf allgemeines Einkommen (rendimientos del trabajo, actividades económicas) ergeben sich kombinierte Sätze von etwa 19 % bis 47 % (regional bis in den Bereich um 50 %).
- Kapitaleinkünfte (rendimientos del ahorro, Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne) unterliegen einem gesonderten gestaffelten Tarif von 19 % bis 28 %.
- Beispiel für regionale Unterschiede: Madrid hat eher niedrige regionale Tarife, Katalonien und Valencia eher höhere (Anpassung jährlich).
Wesentliche Freibeträge
- Persönlicher und familiärer Mindestbetrag (mínimo personal y familiar) — Steuerfreibeträge nach Familienzusammensetzung (eigene Person, Ehegatte, Kinder, ältere Angehörige).
- Werbungskostenpauschale — Lohneinkommen ist innerhalb einer festen Grenze automatisch begünstigt.
- Beiträge zu Altersvorsorgeplänen (plan de pensiones) — innerhalb einer Jahresgrenze abzugsfähig.
- Wohnbezogene Vergünstigungen — regionale Abzüge für Miete oder Wohnungskauf in Teilen Spaniens.
IRNR (Steuer für Nichtansässige)
- Für EU/EWR-Ansässige in der Regel einheitlich 19 % nebst eingeschränkten Abzügen.
- Für andere Nichtansässige (einschließlich in Korea Ansässiger) in der Regel 24 % als Pauschalsatz; für Mieteinkünfte, Renten und weitere Einkünfte gelten gesonderte Sätze.
- Nichtansässige Eigentümer von Immobilien in Spanien zahlen jährlich auf den fiktiven Mietertrag (imputación de rentas inmobiliarias) IRNR.
Doppelbesteuerungsabkommen Korea–Spanien
- Das Abkommen aus dem Jahr 1994 schützt vor Doppelbesteuerung.
- Erwerbseinkommen wird grundsätzlich am Tätigkeitsort besteuert; bei kurzfristiger Entsendung (etwa unter 183 Tagen pro Jahr) bleibt eine Besteuerung in Korea möglich.
- Für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gelten abkommensgemäße Quellensteuerobergrenzen, die bei spanischen Quelleneinkünften koreanisch Ansässiger über einen entsprechenden Antrag in Anspruch zu nehmen sind.
- Renten — staatliche Sozialversicherungsrenten werden in der Regel im Wohnsitzstaat besteuert; je nach Konstellation und Status bestehen Ausnahmen, die im Abkommenstext zu prüfen sind.
Beckham-Regelung (régimen especial para impatriados)
- Für nach Spanien zugezogene ausländische Beschäftigte ein Sondersystem, das den Nichtansässigentarif (in der Regel 24 % bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe) für sechs Jahre anwendbar macht.
- Häufig genutzt von Visa-Inhabern in den Bereichen Technologie, Forschung und Gründung; Antragsfristen und Voraussetzungen sind anspruchsvoll, eine steuerliche Beratung kurz nach Einreise ist empfehlenswert.
Häufige Stolpersteine
- Im ersten Aufenthaltsjahr richtet sich die Ansässigkeit nicht nach dem Datum des ersten Einkommens, sondern nach den seit Einreise verbrachten Tagen. Ein- und Ausreisedaten sollten gut dokumentiert werden.
- Wegen großer regionaler Tarifunterschiede ändert sich die IRPF-Belastung beim Wohnsitzwechsel; ein bloßer „Steuerumzug" hält dem Nachweis tatsächlicher Wohnsitznahme (residencia efectiva) selten stand.
- Indirekte Steuern wie die IVA (Mehrwertsteuer, regulär 21 %) sind im Alltag relevant, hängen aber nicht vom Aufenthaltsstatus ab.
Offizielle Hinweise: Agencia Tributaria; der Text des Doppelbesteuerungsabkommens Korea–Spanien ist beim koreanischen NTS – Internationale Steuern und beim spanischen Finanzministerium einsehbar.