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Sozialsystem
Sozialleitfaden für Einwohner
Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

So funktioniert das Schweizer Sozialsystem

Der Schweizer Sozialstaat beruht auf obligatorischen Versicherungen, nicht auf einem steuerfinanzierten staatlichen Dienst. Bundesgesetze regeln die wichtigsten Versicherungen. Ausgleichskassen, Pensionskassen, Arbeitslosenkassen und private Krankenkassen führen sie durch, und Kantone und Gemeinden sind für die Prämienverbilligung, kantonale Zuschläge bei den Familienzulagen und die Sozialhilfe zuständig. Die Regeln sind deshalb von Kanton zu Kanton verschieden. Dieser Leitfaden nimmt den Kanton Zürich als Beispiel.

Wer versichert ist

Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist versichert, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Arbeitnehmende bezahlen die meisten Beiträge über den Lohn: 10,6 % für die Alters-, Invaliden- und Erwerbsersatzversicherung (AHV/IV/EO) und 2,2 % für die Arbeitslosenversicherung (ALV), jeweils je zur Hälfte mit dem Arbeitgeber (2026). Die Ausnahme ist die Krankenversicherung: Sie wählen eine Krankenkasse und bezahlen die Prämie selbst.

Für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt das Freizügigkeitsabkommen, das Renten, Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen mit ihren Heimatstaaten koordiniert. Die Schweiz hat zudem mit einigen weiteren Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Hat Ihr Herkunftsland keines, werden die dort versicherten Zeiten in der Schweiz nicht angerechnet.

Erste Anmeldungen nach dem Zuzug

  • Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Zuzug bei Ihrer Gemeinde an und beantragen Sie Ihre Aufenthaltsbewilligung, falls Sie das noch nicht getan haben.
  • Schliessen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die obligatorische Grundversicherung ab. Sie sind ab dem Tag der Einreise versichert.
  • Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei der AHV, der Unfallversicherung und der Pensionskasse an. Arbeiten Sie mehr als 8 Stunden pro Woche, deckt die Unfallversicherung des Arbeitgebers auch Nichtberufsunfälle.
  • Melden Sie Kinder von 4 bis 15 Jahren an der Schule vor Ort an.
  • Klären Sie, wie Sie besteuert werden: Ohne Niederlassungsbewilligung C wird die Steuer in der Regel direkt vom Lohn abgezogen.

Die Bereiche im Überblick

  • Gesundheit: obligatorische private Grundversicherung (KVG/LAMal) mit jährlicher Franchise und Prämienverbilligung.
  • Altersvorsorge: drei Säulen: staatliche AHV, berufliche Vorsorge über Pensionskassen (BVG) und freiwilliges privates Sparen (Säule 3a).
  • Arbeitslosigkeit: Taggeld von 70–80 % des versicherten Verdienstes; kommunale Sozialhilfe als letztes Auffangnetz.
  • Familie: monatliche Kinder- und Ausbildungszulagen, in einigen Gemeinden zusätzlich subventionierte Kinderbetreuung.
  • Steuern: Einkommenssteuer von Bund, Kanton und Gemeinde; Quellensteuer für viele ausländische Arbeitnehmende.
  • Wohnen: starker Mieterschutz, Mietkaution von höchstens drei Monatsmieten, subventionierte Wohnungen.
  • Bildung: 11 Jahre unentgeltliche obligatorische Schule, Studiengebühren pro Semester, kantonale Stipendien.
  • Elternschaft: 14 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub und 2 Wochen für den anderen Elternteil.

Worauf zu achten ist

  • Der Bezug von Sozialhilfe kann Ihre Aufenthaltsbewilligung gefährden und blockiert im Kanton Zürich die Einbürgerung während 3 Jahren.
  • Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sind nicht obligatorisch, werden aber dringend empfohlen.
  • Wenn ein Gerät in Ihrem Haushalt Radio oder Fernsehen empfangen kann, müssen Sie die Radio- und Fernsehabgabe bezahlen, die die Serafe AG erhebt.

Offizielle Informationen: Kanton Zürich: Informationen für Neuzuziehende, Informationsstelle AHV/IV, BSV: Sozialversicherungsabkommen, SEM: FAQ Aufenthalt und Integration

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Krankenversicherung in der Schweiz

Die Schweiz hat keinen kostenlosen staatlichen Gesundheitsdienst. Wer hier wohnt, muss bei einer privaten Krankenkasse die obligatorische Grundversicherung (nach dem Krankenversicherungsgesetz KVG/LAMal) abschliessen. Das Gesetz legt die Leistungen fest, deshalb ist die Grundversicherung bei allen Krankenkassen gleich. Die Krankenkassen müssen in der Grundversicherung alle Personen aufnehmen, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand, ohne Wartefrist. Die Prämien werden nicht vom Lohn abgezogen: Sie bezahlen sie jeden Monat selbst.

Abschliessen und wechseln

  • Sie haben nach der Ankunft in der Schweiz oder nach der Geburt eines Kindes drei Monate Zeit, sich zu versichern. Während dieser drei Monate sind Sie bereits versichert.
  • Sie können jede Krankenkasse wählen, die an Ihrem Wohnort tätig ist.
  • Die Krankenkassen teilen die Prämie für das nächste Jahr bis zum 31. Oktober mit. Wenn Sie auf den 1. Januar wechseln wollen, muss Ihre Kündigung bis zum 30. November bei Ihrer bisherigen Krankenkasse eintreffen. Haben Sie unbezahlte Prämien, für die Sie gemahnt wurden, können Sie nicht wechseln.
  • Die Zusatzversicherung ist freiwillig. Die Krankenkassen können Sie nach einem Gesundheitsfragebogen ablehnen.

Was Sie bezahlen

  • Prämie: hängt von der Krankenkasse, dem Versicherungsmodell, Ihrer Franchise und Ihrem Wohnort ab. Der Kanton Zürich hat drei Prämienregionen. Für 2027 beträgt die schweizweite mittlere Prämie CHF 412 pro Monat für alle Versicherten und CHF 487.60 für Erwachsene (bekanntgegeben am 29. September 2026; jährlich festgelegt).
  • Franchise: Erwachsene wählen zwischen CHF 300 und CHF 2500 pro Jahr, Kinder zwischen CHF 0 und CHF 600. Eine höhere Franchise senkt die Prämie.
  • Selbstbehalt: Nach der Franchise bezahlen Sie 10 % der Kosten, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder.
  • Spitalbeitrag: CHF 15 pro Tag. Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Schwangere bezahlen ihn nicht.
  • Schwangerschaft: Für Mutterschaftsleistungen bezahlen Sie weder Franchise noch Selbstbehalt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt ist auch die gewöhnliche Behandlung von der Kostenbeteiligung befreit.

Ärztinnen, Ärzte und Versicherungsmodelle

Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt ist in der Regel die erste Anlaufstelle und überweist Sie an Fachärzte. Es gibt günstigere Modelle: das Hausarzt- oder HMO-Modell (Sie gehen fast immer zuerst in eine gewählte Praxis) oder das Telmed-Modell (Sie rufen zuerst eine medizinische Hotline an). Arbeitnehmende, die mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind über den Arbeitgeber gegen alle Unfälle versichert. Arbeiten Sie weniger, sind Sie selbständig erwerbend oder nicht erwerbstätig, müssen Sie die Unfalldeckung selbst regeln; für Selbständige und Nichterwerbstätige ist sie Teil der Krankenversicherung.

Personen mit tiefem Einkommen können eine Prämienverbilligung beantragen. Im Kanton Zürich ist dafür die Sozialversicherungsanstalt (SVA Zürich) zuständig. Für 2026 hat eine alleinstehende Person mit einem Vermögen über CHF 150000 keinen Anspruch.

Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende

  • Ihre Gemeinde verlangt bei der Anmeldung einen Nachweis der Krankenversicherung. Haben Sie noch keinen, müssen Sie ihn innerhalb von drei Monaten nachreichen.
  • Mit der Franchise von CHF 2500 sollten Sie CHF 3200 für ein schlechtes Jahr zurücklegen (Franchise plus maximaler Selbstbehalt).
  • Bezahlen Sie die Unfalldeckung nicht doppelt, wenn Ihr Arbeitgeber Sie bereits versichert.
  • Ausserhalb der EU/EFTA übernimmt die Grundversicherung Notfallbehandlungen nur bis zu einer Obergrenze. Prüfen Sie vor Reisen in Länder mit teurer Versorgung eine zusätzliche Reiseversicherung.

Offizielle Informationen: ch.ch: Kosten für die Krankenkasse, ch.ch: Krankenkasse abschliessen oder wechseln, BAG: Antworten zu Prämien, SVA Zürich: Prämienverbilligung 2026

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Altersvorsorge: die drei Säulen

Die Schweizer Altersvorsorge beruht auf drei Säulen. Die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/AVS) deckt den Existenzbedarf. Die berufliche Vorsorge über Pensionskassen (BVG/LPP) soll zusammen mit der AHV rund 60 % des letzten Lohns sichern. Das freiwillige private Sparen (Säule 3a) ergänzt dies mit Steuervorteilen.

1. Säule: AHV/AVS

  • Beiträge: Arbeitnehmende bezahlen ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag. Die Beiträge an AHV, Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) betragen zusammen 10,6 % des Lohns, je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber (2026). Wer vor dem Referenzalter zu arbeiten aufhört, muss als nichterwerbstätige Person weiter Beiträge bezahlen.
  • Referenzalter: 65 Jahre für Männer. Für Frauen steigt es schrittweise: 64 Jahre und 6 Monate für Frauen mit Jahrgang 1962 (2026) und 65 Jahre für alle ab 2028. Sie können die Rente ab 63 Jahren vorbeziehen oder um bis zu 5 Jahre aufschieben.
  • Höhe: Sie brauchen mindestens ein volles Beitragsjahr. Für eine Vollrente (Skala 44) müssen Sie ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag bis zum Referenzalter jedes Jahr Beiträge bezahlt haben. Jedes fehlende Jahr kürzt die Rente in der Regel um mindestens 1/44. Eine volle Monatsrente beträgt zwischen CHF 1260 und CHF 2520, und die beiden Renten eines Ehepaars sind zusammen auf CHF 3780 begrenzt (Beträge 2025 festgelegt und 2026 weiterhin gültig).
  • 13. Rente: Ab Dezember 2026 erhalten Rentnerinnen und Rentner jeden Dezember eine zusätzliche Monatsrente.

2. Säule: berufliche Vorsorge (BVG/LPP)

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber mehr als CHF 22680 pro Jahr verdienen (Eintrittsschwelle 2025–2026), bei einer registrierten Pensionskasse versichern. Beide bezahlen Beiträge, die Einzelheiten regelt das Reglement der Pensionskasse. Der obligatorische Teil deckt den Lohn bis CHF 90720 pro Jahr, nach Abzug eines Koordinationsabzugs von CHF 26460 (2025–2026).

Säule 3a: private Vorsorge

Sie können in ein gebundenes Vorsorgekonto oder eine Vorsorgepolice einzahlen und den Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wenn Sie einer Pensionskasse angehören, beträgt der Höchstbetrag CHF 7258 pro Jahr (2025 und 2026; in der Regel alle zwei Jahre angepasst). Ab 2026 können Sie Lücken ab 2025 bis zu 10 Jahre rückwirkend schliessen, und zwar in jedem Jahr, in dem Sie auch den vollen Höchstbetrag einzahlen.

Abkommen mit anderen Staaten

Für Staatsangehörige der EU und der EFTA koordiniert das Freizügigkeitsabkommen (in Kraft seit dem 1. Juni 2002) die Renten, sodass Versicherungszeiten in diesen Staaten berücksichtigt werden. Die Schweiz hat zudem bilaterale Abkommen mit Staaten wie Australien, Brasilien, Kanada, Japan, den Philippinen, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den USA. Einige Abkommen, zum Beispiel mit China, Indien und Südkorea, regeln nur, in welchem Land Sie versichert sind, nicht aber Ihre Rentenansprüche.

Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende

  • Jahre im Ausland hinterlassen Beitragslücken, die Ihre AHV-Rente dauerhaft kürzen können. Verlangen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto.
  • Stammen Sie aus einem Staat ohne Abkommen, zählen ausländische Versicherungszeiten nicht. Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen, können Sie Ihre AHV-Beiträge ohne Zins zurückverlangen, sofern Sie mindestens während eines vollen Jahres Beiträge bezahlt haben.
  • Ergänzungsleistungen (EL) zu tiefen Renten erhalten nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Offizielle Informationen: AHV/IV: Altersrenten (Merkblatt 3.01), AHV/IV: berufliche Vorsorge (Merkblatt 6.06), BSV: FAQ Säule 3a, BSV: Liste der Sozialversicherungsabkommen, AHV/IV: Angehörige von Nichtvertragsstaaten (Merkblatt 10.03)

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist für Arbeitnehmende obligatorisch und in allen Kantonen gleich. Sie und Ihr Arbeitgeber bezahlen je die Hälfte eines Beitrags von 2,2 % auf dem Lohn bis CHF 148200 pro Jahr (2026). Selbständigerwerbende sind nicht versichert. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) unterstützt und kontrolliert Ihre Stellensuche; eine Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl zahlt die Leistungen aus.

Wer Anspruch hat

  • Beitragszeit: mindestens 12 Beitragsmonate innerhalb der 2 Jahre vor der Anmeldung. Einige Personen sind von der Beitragspflicht befreit, zum Beispiel nach mehr als 12 Monaten Krankheit; sie erhalten ein tieferes Pauschaltaggeld.
  • Wohnsitz: Sie müssen in der Schweiz wohnen. Ausländische Staatsangehörige brauchen eine gültige Bewilligung B oder C. Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Bewilligung G) beantragen die Leistungen in der Regel in ihrem Wohnsitzstaat.
  • Vermittlungsfähigkeit: Sie müssen bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, an den RAV-Gesprächen teilnehmen und jeden Monat Ihre Arbeitsbemühungen nachweisen.
  • Staatsangehörige der EU/EFTA können Beitragszeiten aus EU/EFTA-Staaten anrechnen lassen, wenn sie zuletzt in der Schweiz gearbeitet haben.

Höhe und Dauer (2026)

  • Taggeld: 70 % des versicherten Verdienstes, oder 80 %, wenn Sie Kinder unter 25 Jahren unterstützen, Ihr versicherter Verdienst nicht mehr als CHF 3797 pro Monat beträgt oder Sie eine Invalidenrente von mindestens 40 % erhalten. Der versicherte Verdienst ist Ihr durchschnittlicher Lohn der letzten 6 oder 12 Monate, je nachdem, welcher höher ist. Sie erhalten 5 Taggelder pro Woche.
  • Wartetage: in der Regel 5 Tage vor der ersten Auszahlung. Keine Wartetage gibt es, wenn Ihr versicherter Jahresverdienst höchstens CHF 36000 beträgt (CHF 60000, wenn Sie Kinder unterstützen); ohne Kinder steigen sie über CHF 60000 auf 10 bis 20 Tage.
  • Dauer: Innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren erhalten Personen unter 25 Jahren ohne Kinder 200 Taggelder. Ab 25 Jahren oder wenn Sie Kinder unterstützen, erhalten Sie mit 12 bis 17 Beitragsmonaten 260 und mit 18 bis 24 Beitragsmonaten 400 Taggelder; Personen ab 55 Jahren mit mindestens 22 Beitragsmonaten erhalten 520. Werden Sie in den letzten 4 Jahren vor dem Referenzalter arbeitslos, erhalten Sie bis zu 120 zusätzliche Taggelder.

Wenn der Anspruch endet

Ist Ihr Anspruch ausgeschöpft, ist die Sozialhilfe der Gemeinde das letzte Auffangnetz. Im Kanton Zürich führen die Gemeinden die Sozialhilfe und müssen die schweizweiten SKOS-Richtlinien anwenden; wenden Sie sich an die Sozialen Dienste Ihrer Gemeinde. Wer den Anspruch im Monat des 60. Geburtstags oder danach verliert, kann bis zum Referenzalter Überbrückungsleistungen erhalten, wenn die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende

  • Melden Sie sich spätestens am ersten Tag ohne Arbeit beim RAV an, online oder persönlich. Sie können und sollten sich schon während der Kündigungsfrist anmelden. Tage vor der Anmeldung werden nicht entschädigt.
  • Bewahren Sie Nachweise Ihrer Bewerbungen ab der Kündigungsfrist auf. Kündigen Sie ohne neue Stelle oder haben Sie Ihre Kündigung selbst verschuldet, können die Leistungen für 1 bis 60 Tage eingestellt werden.
  • Verlängern Sie eine ablaufende Bewilligung B rechtzeitig. Sozialhilfe kann dazu führen, dass der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung widerruft oder nicht verlängert, und im Kanton Zürich können Sie nur eingebürgert werden, wenn Sie in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bezogen oder diese vollständig zurückbezahlt haben.

Offizielle Informationen: ch.ch: Arbeitslosenversicherung, SECO: Info-Broschüre für Versicherte 2026 (PDF), AHV/IV: Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Merkblatt 2.08), Kanton Zürich: Sozialhilfe, SEM: FAQ Aufenthalt und Sozialhilfe

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Familienleistungen in der Schweiz

Die Schweiz kennt kein einheitliches, vom Staat ausbezahltes Kindergeld. Stattdessen werden Familienzulagen über die Arbeitgeber und die Familienausgleichskassen (FAK) ausgerichtet. Das Bundesgesetz (FamZG) legt Mindestbeträge fest, und jeder Kanton kann mehr bezahlen sowie Geburts- oder Adoptionszulagen vorsehen. Die Kinderbetreuung wird von den Gemeinden organisiert und subventioniert, deshalb sind die Kosten sehr unterschiedlich. Die folgenden Beispiele gelten für den Kanton und die Stadt Zürich.

Familienzulagen

  • Kinderzulage: ab dem Geburtsmonat bis Ende des Monats, in dem das Kind 16 Jahre alt wird. Bundesrechtliches Minimum: CHF 215 pro Monat (2026).
  • Ausbildungszulage: für Kinder ab 15 Jahren in nachobligatorischer Ausbildung (Lehre, Mittelschule, Hochschule), bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum Monat, in dem sie 25 werden. Bundesrechtliches Minimum: CHF 268 pro Monat (2026).
  • Kanton Zürich (2026): CHF 215 pro Monat und Kind bis 12 Jahre, CHF 268 ab 12 Jahren und eine Ausbildungszulage von CHF 268. Zürich bezahlt keine Geburts- oder Adoptionszulage.
  • Wer sie erhält: Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende mit einem Einkommen von mindestens CHF 630 pro Monat (CHF 7560 pro Jahr, 2026), auch bei Teilzeitarbeit. Nichterwerbstätige Eltern mit einem steuerbaren Einkommen von höchstens CHF 45360 pro Jahr können ebenfalls Anspruch haben. Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet; haben beide Eltern Anspruch, legt das Gesetz fest, wer sie erhält.
  • Antrag: Arbeitnehmende stellen den Antrag über ihren Arbeitgeber, Selbständigerwerbende über ihre FAK, Nichterwerbstätige über die kantonale Kasse ihres Wohnorts (in Zürich: SVA Zürich).

Zulagen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Urlaub

Während des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs wird die Zulage weiter ausgerichtet. Bei Krankheit oder Unfall läuft sie für den Rest des Monats und drei weitere Monate weiter. Wer Arbeitslosenentschädigung bezieht, erhält einen Zuschlag in der Höhe der Kinder- oder Ausbildungszulage seines Kantons, sofern der andere Elternteil nicht bereits eine Zulage für dasselbe Kind erhält.

Kinderbetreuung

Kindertagesstätten (Kitas) und Tagesfamilien sind meist privat und teuer, aber viele Gemeinden subventionieren Plätze je nach Einkommen und Vermögen. In der Stadt Zürich (Regeln Stand 2026) bezahlen Eltern von Kindern im Alter von 0 bis 4 Jahren für einen subventionierten Kita-Platz höchstens CHF 120 und mindestens CHF 12 pro Tag; die Stadt übernimmt die Differenz. Subventioniert werden die Tage, an denen beide Eltern zusammen über 100 % arbeiten (bei Alleinerziehenden alle Arbeitstage), bis zu 240 Tage pro Jahr. Sie brauchen zwei Bestätigungen der Stadt: den subventionierten Betreuungsumfang und Ihren Elternbeitragsfaktor.

Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende

  • Zulagen für Kinder im Ausland werden nur ausgerichtet, wenn ein Abkommen dies verlangt, vor allem für Staatsangehörige der EU/EFTA, deren Kinder in der EU/EFTA leben. Das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich umfasst keine Familienleistungen.
  • Melden Sie jedes neue Kind Ihrem Arbeitgeber: Die Zulagen werden nicht automatisch ausgerichtet.
  • Nehmen Sie ein Kind vor Ablauf der Kündigungsfrist aus einer subventionierten Kita, kann die Kita den vollen, nicht subventionierten Tarif verrechnen.
  • Die Ansätze sind je nach Kanton verschieden. Arbeitet der zweite Elternteil in einem Kanton mit höheren Ansätzen, können Sie die Differenz geltend machen.

Offizielle Informationen: BSV: Familienzulagen, Grundlagen und Ansätze, BSV: Ansätze nach Kanton 2026 (PDF), AHV/IV: Familienzulagen (Merkblatt 6.08), SVA Zürich: Familienzulagen, Stadt Zürich: Betreuungskosten und Subventionen

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Steuern in der Schweiz

Die Schweiz besteuert das Einkommen auf drei Ebenen: Bund (direkte Bundessteuer), Kanton und Gemeinde. Jeder Kanton hat sein eigenes Steuergesetz mit eigenen Tarifen und Abzügen, deshalb wird derselbe Lohn je nach Ort sehr unterschiedlich besteuert. Kantone und Gemeinden besteuern auch das Vermögen, der Bund nicht. Mitglieder anerkannter Kirchen bezahlen in der Regel Kirchensteuer. Die Sozialversicherungsbeiträge (AHV, ALV und Pensionskasse) sind keine Steuern und werden vom Lohn abgezogen.

Wer wie bezahlt

  • Steuerlicher Wohnsitz: Sie sind in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie hier wohnen oder sich mit Erwerbstätigkeit mindestens 30 Tage (ohne Erwerbstätigkeit 90 Tage) hier aufhalten.
  • Quellensteuer: Ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung C, die nicht mit einer Schweizerin, einem Schweizer oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung C verheiratet sind, zieht der Arbeitgeber die Steuer vom Lohn ab. Im Kanton Zürich werden Sie stattdessen nachträglich ordentlich veranlagt, wenn Ihr Bruttoeinkommen mindestens CHF 120000 pro Jahr beträgt oder wenn Sie andere Einkünfte von mindestens CHF 3000 oder ein Vermögen von mindestens CHF 80000 haben; im zweiten Fall müssen Sie dies bis Ende März des Folgejahres beantragen. Unter diesen Grenzen können Sie bis zum gleichen Datum eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Wer einmal so veranlagt wurde, bleibt in diesem System, solange er quellensteuerpflichtig ist.
  • Steuererklärung: Personen mit Niederlassungsbewilligung C und Schweizer Bürgerinnen und Bürger reichen jedes Jahr eine Steuererklärung mit allen Einkünften und Vermögenswerten ein. Im Kanton Zürich ist sie bis zum 31. März des Folgejahres fällig; brauchen Sie mehr Zeit, beantragen Sie vor diesem Datum beim Steueramt Ihrer Gemeinde eine Fristerstreckung.

Tarife (2026)

  • Bundessteuer: progressiv; ein fester Satz von 11,5 % gilt nur für sehr hohe Einkommen. Bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 100000 beträgt die Bundessteuer CHF 2684.35 für eine alleinstehende Person und CHF 1816 für ein Ehepaar oder eine alleinerziehende Person, abzüglich CHF 263 pro Kind (Tarif 2026; Tarife und Abzüge werden an die Teuerung angepasst).
  • Kantons- und Gemeindesteuer: Der Kanton legt im Gesetz eine einfache Steuer (einfache Staatssteuer) fest, und Kanton und Gemeinde erheben je ein Vielfaches davon (Steuerfuss). 2026 beträgt der Steuerfuss des Kantons Zürich 95 % und jener der Stadt Zürich 119 %; die römisch-katholische und die reformierte Kirche in der Stadt erheben je 10 %. Die übrigen Zürcher Gemeinden legen ihren eigenen Steuerfuss fest.
  • Verrechnungssteuer auf Zinsen: Banken ziehen 35 % von Zinsen und Dividenden ab. Deklarieren Sie diese Erträge in Ihrer Steuererklärung, dann werden die 35 % zurückerstattet oder angerechnet.
  • Mehrwertsteuer (MWST): Normalsatz 8,1 % (2026).

Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende

  • Wer quellensteuerpflichtig ist und die Frist Ende März verpasst, verliert für dieses Jahr die Möglichkeit einer ordentlichen Veranlagung.
  • Die Steuerfüsse der Gemeinden sind unterschiedlich, deshalb kann schon ein Umzug innerhalb des Kantons Ihre Steuerrechnung spürbar verändern.
  • Einzahlungen in die Säule 3a senken Ihr steuerbares Einkommen (2026 bis CHF 7258, wenn Sie einer Pensionskasse angehören). Bewahren Sie die Bescheinigung Ihrer Bank für die Steuererklärung auf.
  • Bezahlen Sie Steuerrechnungen rechtzeitig: Unbezahlte Schulden führen zu Einträgen im Betreibungsregister, und im Kanton Zürich verhindern offene Einträge aus den letzten 5 Jahren die Einbürgerung.

Offizielle Informationen: Eidgenössische Steuerverwaltung: Tarife der direkten Bundessteuer, ESTV: Geltende Steuern 2026 (PDF), ESTV: Steuersätze und Steuerfüsse 2026 (PDF), Kanton Zürich: Steuererklärung, Kanton Zürich: Finanzen und Steuern für Neuzuziehende

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Wohnen in der Schweiz

Das Mietrecht ist im Bundesrecht geregelt (Obligationenrecht, OR/CO), deshalb gelten die Grundregeln in allen Kantonen gleich. Wenn Sie sich um eine Wohnung bewerben, verlangen Vermieter in der Regel ein Anmeldeformular, einen Auszug aus dem Betreibungsregister (Betreibungsregisterauszug), Referenzen oder Lohnausweise. Eine allgemeine Wohnbeihilfe für Mieterinnen und Mieter gibt es nicht; Unterstützung gibt es über gemeinnützigen Wohnungsbau, Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen.

Mieten: Ihre Rechte

  • Mietkaution: höchstens drei Monatsmieten. Der Vermieter muss sie auf einem Spar- oder Depotkonto bei einer Bank auf den Namen der Mieterin oder des Mieters hinterlegen. Die Bank gibt sie nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil heraus. Hat der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Mietverhältnisses keinen rechtlichen Anspruch geltend gemacht, können Sie von der Bank die Rückzahlung verlangen.
  • Anfangsmietzins: Im Kanton Zürich müssen Vermieter den Anfangsmietzins bei einem neuen Mietvertrag mit dem amtlichen Formular mitteilen. Sie können den Anfangsmietzins innerhalb von 30 Tagen nach dem Einzug bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten, wenn Sie wegen einer persönlichen Notlage oder der örtlichen Wohnungsnot unterschreiben mussten oder wenn er deutlich höher ist als der bisherige Mietzins.
  • Mietzinsänderungen: Mietzinserhöhungen und Kündigungen durch den Vermieter müssen mit einem vom Kanton genehmigten Formular erfolgen. Zinsbedingte Mietzinsänderungen richten sich nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz, den das Bundesamt für Wohnungswesen veröffentlicht: 1,25 % seit dem 2. September 2025, ab dem 2. September 2026 erneut bestätigt. Beruht Ihr Mietzins noch auf 1,5 % oder mehr, können Sie in der Regel eine Senkung verlangen.
  • Kündigung: Beide Seiten können einen Wohnungsmietvertrag mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Kündigungstermin kündigen.

Gemeinnützige und subventionierte Wohnungen

Wohnbaugenossenschaften und Gemeinden bieten Wohnungen zur Kostenmiete an. Die Stadt Zürich zum Beispiel vergibt Besichtigungen ihrer eigenen Wohnungen per Los und führt keine Warteliste. Ein Haushalt muss mindestens so viele Personen umfassen wie Zimmer minus eins, und bei Mietbeginn darf das Haushaltseinkommen höchstens das Vierfache des Bruttojahresmietzinses betragen. Subventionierte städtische Wohnungen gibt es nur für Personen mit tiefem Einkommen und einem steuerbaren Vermögen von höchstens CHF 200000. Bewerbende brauchen das Schweizer Bürgerrecht oder eine Bewilligung B, C oder S und müssen seit mindestens 2 Jahren im Kanton Zürich wohnen.

Hilfe bei der Miete

Rentnerinnen und Rentner sowie Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente mit tiefem Einkommen können Ergänzungsleistungen (EL) erhalten, die den Mietzins bis zu einem Höchstbetrag einschliessen: für eine alleinstehende Person CHF 18900 pro Jahr in einer Grossstadt wie Zürich (Merkblatt 2025). Bedürftige Personen im Erwerbsalter erhalten die Miete im Rahmen der Sozialhilfe der Gemeinde.

Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende

  • Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug bei Ihrer neuen Gemeinde an.
  • Bezahlen Sie eine Mietkaution nie auf ein Privatkonto des Vermieters: Das Gesetz verlangt ein gesperrtes Konto auf Ihren Namen.
  • Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sind nicht obligatorisch, aber der Kanton empfiehlt beide dringend.
  • Vermieter verlangen einen Betreibungsregisterauszug; unbezahlte Rechnungen, die in einer Betreibung enden, erschweren die Wohnungssuche deshalb stark.

Offizielle Informationen: Bundesamt für Wohnungswesen: Referenzzinssatz, Obligationenrecht: Mietrecht (SR 220), Kanton Zürich: Formulare Mietwesen, Kanton Zürich: Wohnen, für Neuzuziehende, Stadt Zürich: Vermietungsbedingungen für städtische Wohnungen, AHV/IV: Ergänzungsleistungen (Merkblatt 5.01)

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Bildung in der Schweiz

Die Kantone sind für die obligatorische Schule zuständig, deshalb unterscheiden sich Schulstrukturen, Ferien und einige Regeln von Kanton zu Kanton. In den meisten Kantonen dauert die obligatorische Schule elf Jahre, einschliesslich Kindergarten. Die öffentlichen Schulen sind unentgeltlich sowie politisch und religiös neutral; im Kanton Zürich hat jedes Kind, das sich im Kanton aufhält, das Recht, die Schule zu besuchen. Die Hochschulen erheben moderate Semestergebühren, und die Kantone gewähren Stipendien für Studierende, die ihre Kosten nicht selbst tragen können. Die folgenden Beispiele gelten für den Kanton Zürich.

Volksschule

  • Kindergarten: Im Kanton Zürich tritt jedes Kind, das bis zum 31. Juli vier Jahre alt wird, Mitte August in den Kindergarten ein. Er dauert zwei Jahre und ist obligatorisch; einzige Eintrittsbedingung ist das Alter. Im Kindergarten wird hauptsächlich Schweizerdeutsch gesprochen.
  • Primarschule: sechs Jahre. Nach der 6. Klasse wechseln die Schülerinnen und Schüler in die Sekundarschule (drei Jahre) oder nach bestandener zentraler Aufnahmeprüfung (ZAP) ins Langgymnasium.
  • Kosten: Die öffentliche Schule ist unentgeltlich. Privatschulen sind erlaubt, aber Sie bezahlen sie selbst.
  • Anmeldung: Wenden Sie sich nach dem Zuzug an Ihre Gemeinde oder die Schule vor Ort. Kinder, die die Lokalsprache noch nicht gut sprechen, erhalten zusätzliche intensive Sprachförderung.

Nach der obligatorischen Schule

Jugendliche können zwischen einer beruflichen Grundbildung (Berufslehre, 2 bis 4 Jahre, Arbeit im Lehrbetrieb kombiniert mit der Berufsfachschule) und einer Mittelschule (Gymnasium, Fachmittelschule) wählen. Eine Schweizer Matura gibt Zugang zu allen Schweizer Universitäten und zu den beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH). Eine Lehre führt zu einem eidgenössischen Abschluss (EBA oder EFZ). Berufs- und Studienberatung bietet das regionale Berufsinformationszentrum (biz).

Studiengebühren und Ausbildungsbeiträge

  • Gebühren: Die ETH Zürich verlangt CHF 730 pro Semester von Schweizer Staatsangehörigen und von Studierenden, die beim Erwerb ihres Zulassungsausweises in der Schweiz wohnten; seit Herbst 2025 bezahlen die übrigen Studierenden das Dreifache, CHF 2190. Die Universität Zürich verlangt CHF 720 pro Semester plus obligatorische Beiträge und einen Zuschlag für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis (2026).
  • Stipendien und Darlehen (Ausbildungsbeiträge): Der Kanton, in dem Sie (oder in der Regel Ihre Eltern) wohnen, gewährt Stipendien, die Sie nicht zurückzahlen, und Darlehen, die Sie mit Zins zurückzahlen. Im Kanton Zürich haben ausländische Staatsangehörige Anspruch, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung C besitzen, seit fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung B haben, anerkannte Flüchtlinge sind oder aus einem Staat mit Gleichbehandlungsabkommen stammen (vor allem EU/EFTA). Beitragsberechtigt sind Lehren, Mittelschulen sowie Bachelor- und Masterstudiengänge. Personen über 45 Jahre erhalten nichts.

Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende

  • Der Kindergarten ist im Kanton Zürich obligatorisch. Um den Schuleintritt zu verschieben, müssen Sie in der Regel bei der Schulbehörde ein Gesuch stellen.
  • Ein ausländischer Schulabschluss wird für die Hochschule nicht automatisch anerkannt: Erkundigen Sie sich direkt bei der Hochschule nach Zulassung und Anerkennung.
  • Die Gebührenkategorie wird bei der Zulassung festgelegt. An der ETH können Sie während des Studiums nicht in die tiefere Kategorie wechseln, reichen Sie den Wohnsitznachweis deshalb vor Studienbeginn ein.
  • Stipendien hängen meist vom Wohnsitz der Eltern ab. Erwachsene erhalten einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz in Zürich erst, nachdem sie nach einem ersten Abschluss zwei Jahre dort gewohnt und gearbeitet haben (mit weiteren Bedingungen).

Offizielle Informationen: ch.ch: Kindergarten und obligatorische Schule, Kanton Zürich: Bildungssystem, Kanton Zürich: Kindergarten, Kanton Zürich: Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge, ETH Zürich: Studiengebühren, Universität Zürich: Gebühren

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub

Die Schweiz kennt keinen allgemeinen bezahlten Elternurlaub, den sich die Eltern aufteilen können. Stattdessen gewährt das Bundesrecht erwerbstätigen Müttern 14 Wochen Mutterschaftsurlaub und dem anderen Elternteil 2 Wochen, beide entschädigt über die Erwerbsersatzordnung (EO), die alle Arbeitnehmenden mit Lohnbeiträgen finanzieren. Die Regeln gelten schweizweit (Genf zahlt einige zusätzliche kantonale Leistungen). Das Gesetz legt Mindestansprüche fest: Arbeitgeber dürfen mehr gewähren, prüfen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag.

Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung

  • Dauer: mindestens 14 Wochen (98 Tage) ab dem Tag der Geburt. Die Entschädigung endet vorzeitig, wenn Sie vorher ganz oder teilweise wieder arbeiten.
  • Höhe: 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag (aktuelles AHV/IV-Merkblatt, Stand 1. Januar 2025).
  • Voraussetzungen: Sie waren in den 9 Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert (bei einer Frühgeburt weniger) und haben in dieser Zeit mindestens 5 Monate gearbeitet. Zeiten in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich zählen mit. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Mütter, die arbeitslos sind und Arbeitslosenentschädigung beziehen oder darauf Anspruch hätten, sowie Mütter, die ein auf einem früheren Lohn beruhendes Krankentaggeld erhalten.
  • Längerer Spitalaufenthalt: Muss das Kind unmittelbar nach der Geburt mehr als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich die Entschädigung um diese Zeit, höchstens um 56 Tage, sofern Sie danach wieder arbeiten.
  • Kündigungsschutz: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen (nach Ablauf der Probezeit).

Urlaub des andern Elternteils

Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf 2 Wochen Urlaub (10 Arbeitstage bei einer Vollzeitstelle). Der Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden, am Stück oder tageweise. Die Entschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag (14 Taggelder). Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt, erhält der andere Elternteil 14 Wochen Urlaub.

Adoptions- und Betreuungsurlaub

  • Adoptionsurlaub: 2 Wochen, wenn Sie ein Kind zur Adoption aufnehmen, zu beziehen innerhalb des ersten Jahres. Die Eltern können ihn aufteilen, aber nicht gleichzeitig beziehen.
  • Betreuungsurlaub: bis zu 14 Wochen innerhalb von 18 Monaten für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes, entschädigt über die EO. Wenn beide Eltern erwerbstätig sind, hat jeder Elternteil 7 Wochen, sofern sie keine andere Aufteilung vereinbaren.

Häufige Stolpersteine für Neuzuziehende

  • Arbeitnehmende stellen den Antrag über ihren Arbeitgeber, Selbständigerwerbende direkt bei ihrer Ausgleichskasse. Tun Sie es nicht, kann ein Arbeitgeber, der Ihnen weiterhin den Lohn bezahlt, die Entschädigung geltend machen.
  • Wenn Sie während der Schwangerschaft in die Schweiz gezogen sind, prüfen Sie, ob Sie bis zur Geburt 9 Monate versichert sein werden. Zeiten ausserhalb von EU/EFTA/Vereinigtem Königreich zählen nicht.
  • Während des Mutterschaftsurlaubs wird die Familienzulage weiter ausgerichtet, und Sie bezahlen in der Krankenversicherung für Mutterschaftsleistungen weder Franchise noch Selbstbehalt.
  • Die 2 Wochen des anderen Elternteils müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden; Tage, die bis dahin nicht bezogen sind, verfallen.

Offizielle Informationen: AHV/IV: Mutterschaftsentschädigung (Merkblatt 6.02), AHV/IV: Entschädigung für den andern Elternteil (Merkblatt 6.04), Obligationenrecht: Urlaubsregeln, Art. 329f–329j und 336c, ch.ch: Leistungen der Krankenkasse in der Schwangerschaft