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Sozialsystem
Sozialleitfaden für Einwohner
Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Das österreichische Sozialsystem: Überblick

Österreich hat ein versicherungsbasiertes System. Wenn Sie unselbstständig arbeiten und mehr als die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 Euro im Monat) verdienen, sind Sie in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Ihr Arbeitgeber meldet Sie an, und die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hebt alle Beiträge ein und leitet sie weiter. 2026 zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etwa 18,07 % des Bruttolohns und Arbeitgeber etwa 22,51 %, bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 6.930 Euro im Monat. Unter der Grenze sind Sie nur unfallversichert. Familienleistungen werden aus Bundesmitteln vom Finanzamt Österreich ausgezahlt. Sozialhilfe und Wohnbeihilfe liegen bei den neun Bundesländern, daher unterscheiden sich die Regeln von Land zu Land. Wo ein Beispiel aus einem Bundesland nötig ist, verwenden diese Seiten Wien.

Erste Anmeldungen für Neuankommende:

  • Meldezettel: Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an. Wer das versäumt, riskiert eine Strafe von bis zu 726 Euro.
  • Aufenthaltsstatus: EWR- und Schweizer Staatsangehörige, die länger als 3 Monate bleiben, beantragen innerhalb von 4 Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung. Drittstaatsangehörige brauchen einen Aufenthaltstitel.
  • Sozialversicherung: Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Sozialversicherungsnummer und eine e-card (Servicegebühr 25 Euro für 2026). Mit der digitalen Identität ID Austria nutzen Sie Online-Services wie Ihr Pensionskonto.

Die Bereiche im Überblick

  • Gesundheit: Pflichtversicherung bei der ÖGK; Beitrag 7,65 % des Lohns, geteilt mit dem Arbeitgeber; Rezeptgebühr 7,55 Euro pro Packung (2026).
  • Pension: Umlagefinanzierte staatliche Pension; Beitrag 22,8 %; Regelpensionsalter 65 (für Frauen schrittweise steigend); mindestens 15 Versicherungsjahre.
  • Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld in Höhe von 55 % des früheren Nettoeinkommens für 20 bis 52 Wochen, danach Notstandshilfe.
  • Familie: Familienbeihilfe von 138,40 bis 200,40 Euro pro Kind und Monat plus Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro (2026).
  • Steuern: Progressive Einkommensteuer von 0 % bis 55 %; die ersten 13.539 Euro sind steuerfrei (2026).
  • Wohnen: Das Mietrechtsgesetz (MRG) schützt viele Mieterinnen und Mieter; üblich ist eine Kaution von 3 Bruttomonatsmieten; Wohnbeihilfe der Länder.
  • Bildung: 9 Jahre Schulpflicht ab 6, ein verpflichtendes, kostenloses Kindergartenjahr mit 5 und Ausbildungspflicht bis 18.
  • Eltern: Je 8 Wochen Mutterschutz vor und nach der Geburt mit Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Elternkarenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes.

Worauf Sie achten sollten

  • Drittstaatsangehörige erhalten Sozialhilfe grundsätzlich erst nach mehr als 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt. Für die Wiener Wohnbeihilfe gilt eine ähnliche Regel.
  • Seit 1. Jänner 2026 dürfen Personen mit Arbeitslosengeld eine geringfügige Beschäftigung nur in wenigen Ausnahmefällen behalten.
  • Die meisten Beträge werden jährlich angepasst. Prüfen Sie die aktuellen Werte, bevor Sie einen Antrag stellen.

Offizielle Informationen: oesterreich.gv.at, ÖGK: Sozialversicherungsbeiträge, Sozialversicherung: Werte 2026, Meldepflicht für Drittstaatsangehörige

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Krankenversicherung in Österreich

Die Gesundheitsversorgung in Österreich wird hauptsächlich über die gesetzliche Pflichtversicherung finanziert. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitslosen sowie Pensionistinnen und Pensionisten sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert. Selbstständige sind bei ihrem eigenen Träger, der SVS, versichert. Sie wählen keinen Versicherungsträger und melden sich nicht selbst an: Ihr Arbeitgeber meldet Sie an, und der Beitrag von 7,65 % des Bruttolohns (3,87 % zahlen Sie, 3,78 % Ihr Arbeitgeber, 2026) wird automatisch abgezogen. Ihr Schlüssel zur Behandlung ist die e-card. Zeigen Sie sie bei jedem Arztbesuch vor. Auf der Rückseite befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte.

Wer versichert ist und wie

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 551,10 Euro im Monat (2026) verdienen, sind automatisch versichert. Darunter sind Sie nur unfallversichert.
  • Angehörige (Mitversicherung): Kinder sind bis zum Tag vor ihrem 18. Geburtstag bei einem Elternteil mitversichert, in manchen Fällen länger. Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebensgefährten können oft mitversichert werden, meist gegen einen Zusatzbeitrag. Angehörige müssen in Österreich leben und dürfen keine eigene Pflichtversicherung haben.
  • Selbstversicherung: Wenn Sie sonst keinen Versicherungsschutz haben, können Sie sich bei der ÖGK um 565,25 Euro im Monat (2026) selbst versichern. Drittstaatsangehörige brauchen einen gültigen Aufenthaltstitel. Die Leistungen beginnen nach einer Wartezeit von 6 Monaten, außer Sie waren unmittelbar davor in Österreich, einem EU-/EWR-Staat oder einem Abkommensstaat versichert.

Ärztinnen, Ärzte und Überweisungen

  • Vertragsärzte rechnen direkt mit der ÖGK ab. Für die meisten Behandlungen zahlen Sie daher nichts, wenn Sie Ihre e-card vorzeigen.
  • Pro Quartal können Sie eine Allgemeinmedizinerin oder einen Allgemeinmediziner und pro Fachgebiet eine Fachärztin oder einen Facharzt ohne Überweisung aufsuchen. CT- und MRT-Untersuchungen sowie Spitalsambulanzen brauchen eine Überweisung, außer bei Erster Hilfe.
  • Wahlärzte haben keinen Kassenvertrag. Sie bezahlen die Rechnung und bekommen bis zu 80 % dessen zurück, was die ÖGK einem Vertragsarzt bezahlt hätte. Weil private Honorare höher sind, erhalten Sie meist deutlich weniger als 80 % der Rechnung zurück.
  • Außerhalb der Ordinationszeiten rufen Sie die Gesundheitsberatung 1450 an.

Kosten, die Sie selbst tragen

  • Rezeptgebühr: 7,55 Euro pro Packung (2026). Sobald Ihre Rezeptgebühren 2 % Ihres jährlichen Nettoeinkommens (mindestens 314,01 Euro) erreichen, sind Sie für den Rest des Jahres befreit. Personen mit niedrigem Einkommen können eine vollständige Befreiung beantragen.
  • e-card-Servicegebühr: 25 Euro für 2026, eingehoben im November 2025. Wer von der Rezeptgebühr befreit ist, zahlt sie nicht.
  • Spital: Die ÖGK bezahlt die allgemeine Gebührenklasse eines öffentlichen Spitals. Sie zahlen für bis zu 28 Tage im Jahr einen täglichen Kostenbeitrag und Sonderklasse-Leistungen selbst.

Häufige Stolpersteine für Neuankommende

  • Außer bei Notfällen und Vertretungen können Sie pro Quartal und Fachgebiet nur einen Vertragsarzt aufsuchen. Wenn Sie im selben Quartal zusätzlich einen Wahlarzt desselben Fachgebiets besuchen, erstattet die ÖGK nichts.
  • Eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeit) allein gibt Ihnen keinen Krankenversicherungsschutz. Prüfen Sie, ob Sie eine Mitversicherung oder Selbstversicherung brauchen.
  • Beantragen Sie die Selbstversicherung innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende des anderen Versicherungsschutzes, damit sie direkt anschließt.
  • Impfungen, die nicht Teil einer Behandlung sind, und ärztliche Atteste für Sport oder Beruf werden meist nicht übernommen.

Offizielle Informationen: ÖGK: Vertragsärzte, ÖGK: Wahlärzte, ÖGK: Rezeptgebühr, ÖGK: Mitversicherung, ÖGK: Selbstversicherung

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Pensionen in Österreich

Die gesetzliche Pension in Österreich ist ein Umlagesystem: Die heutigen Beiträge finanzieren die heutigen Pensionen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) versichert, und die Beiträge werden gemeinsam mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen eingehoben. Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 22,8 % des Bruttolohns (10,25 % zahlen Sie, 12,55 % Ihr Arbeitgeber, 2026), bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Seit 2014 hat jede versicherte Person ein persönliches Pensionskonto, das Sie online mit ID Austria einsehen können.

So funktioniert die staatliche Pension

  • Pensionskonto: Jedes Jahr werden 1,78 % Ihres Bruttoeinkommens (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) auf Ihrem Konto gutgeschrieben, und die Gutschriften werden entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung aufgewertet. Beim Pensionsantritt ergibt die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 Ihre monatliche Bruttopension.
  • Mindestversicherungszeit: mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon mindestens 84 Monate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Bestimmte Betreuungszeiten zählen als Erwerbstätigkeit.
  • Regelpensionsalter: 65. Für Frauen steigt es seit 1. Jänner 2024 schrittweise von 60 auf 65. Frauen, die am oder nach dem 1. Juli 1968 geboren sind, gehen mit 65 in Pension.
  • Später oder früher: Jedes Jahr Aufschub bringt 5,1 % mehr, für bis zu 3 Jahre. Die Korridorpension ermöglicht einen früheren Pensionsantritt mit Abschlägen. Seit 2026 steigt ihr Mindestalter von 62 auf 63 und die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre. Seit 1. Jänner 2026 gibt es die Teilpension.

Mindesteinkommen für Pensionistinnen und Pensionisten

Liegt Ihr Gesamteinkommen, einschließlich des Einkommens Ihres Partners oder Ihrer Partnerin, unter einem festgelegten Wert, hebt die Ausgleichszulage Ihr Einkommen auf den Richtsatz an: 1.308,39 Euro im Monat für Alleinstehende und 2.064,12 Euro für Ehepaare (2026). Sie wird nur bei rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ausgezahlt.

Betriebliche und private Vorsorge

Die staatliche Pension ist die wichtigste Säule. Zusätzlich zahlen Arbeitgeber für alle Beschäftigten 1,53 % des Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse (Betriebliche Vorsorge) ein (2026). Betriebspensionen und private Ersparnisse sind freiwillige Ergänzungen und hängen von Ihrem Arbeitgeber und Ihren eigenen Entscheidungen ab.

Arbeit in mehreren Ländern

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz koordiniert die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Pensionen: Versicherungszeiten in den einzelnen Staaten werden zusammengerechnet, um die Mindestzeiten zu erfüllen, und jeder Staat zahlt eine Pension für seine eigenen Zeiten. Für das Vereinigte Königreich gelten ähnliche Regeln. Österreich hat außerdem bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit weiteren Staaten. Für Pensionen gehören dazu Australien, Kanada (einschließlich Québec), Indien, Japan, die Republik Korea, Serbien, die Türkei und die USA (Liste August 2026). Der Umfang ist je nach Abkommen verschieden, prüfen Sie daher die offizielle Liste.

Häufige Stolpersteine für Neuankommende

  • Für jede österreichische Alterspension brauchen Sie 15 Versicherungsjahre, davon 7 aus Erwerbstätigkeit. Zeiten in einem EU- oder Abkommensstaat können helfen, das zu erreichen.
  • Eine geringfügige Beschäftigung baut keine Pensionsansprüche auf, außer Sie entscheiden sich für die Selbstversicherung.
  • Prüfen Sie Ihr Pensionskonto früh und melden Sie fehlende Zeiten, etwa Kindererziehung oder Arbeit im Ausland.
  • Die Ausgleichszulage fällt weg, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Offizielle Informationen: PVA: Alterspension, Sozialministerium: Abkommensübersicht, August 2026 (PDF), Sozialministerium: Versichert in mehreren Staaten

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Österreich

Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der österreichischen Pflichtversicherung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen 2,95 % des Bruttolohns, der Arbeitgeber zahlt gleich viel. Bei niedrigem Einkommen ist der Beitrag geringer: nichts bis 2.225 Euro im Monat, 1 % bis 2.427 Euro und 2 % bis 2.630 Euro (2026). Das Arbeitsmarktservice (AMS) zahlt die Leistungen aus und hilft bei der Arbeitssuche. Sie stellen den Antrag online über eAMS/MeinAMS oder bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle. Leistungen gibt es frühestens ab dem Tag, an dem Sie sich beim AMS melden.

Arbeitslosengeld

  • Voraussetzungen: Sie sind arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig, für mindestens 20 Wochenstunden verfügbar (16 Stunden, wenn Sie ein Kind unter 10 betreuen und keine Kinderbetreuung haben) und beim AMS gemeldet.
  • Anwartschaft: grundsätzlich 52 Wochen arbeitslosenversicherte Beschäftigung in den letzten 24 Monaten. Bei einem weiteren Bezug reichen 28 Wochen in den letzten 12 Monaten. Personen unter 25, die zum ersten Mal einen Antrag stellen, brauchen 26 Wochen in den letzten 12 Monaten.
  • Höhe: Der Grundbetrag beträgt 55 % Ihres früheren Nettoeinkommens, berechnet aus Ihren monatlichen Beitragsgrundlagen (der Bruttolohn wird dafür mit 6.825 Euro im Monat begrenzt, 2026). Für jedes unterhaltsberechtigte Kind kommt ein Familienzuschlag von 0,97 Euro pro Tag dazu (2026). Liegt der Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, kann das AMS einen Ergänzungsbetrag hinzufügen.
  • Bezugsdauer: 20 Wochen; 30 Wochen nach 3 Jahren versicherter Beschäftigung; 39 Wochen ab 40 Jahren mit 6 Versicherungsjahren in den letzten 10; 52 Wochen ab 50 Jahren mit 9 Versicherungsjahren in den letzten 15.

Notstandshilfe

Wenn Ihr Arbeitslosengeld endet, können Sie innerhalb von 5 Jahren Notstandshilfe beantragen. Sie beträgt grundsätzlich 92 % des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, oder 95 %, wenn dieser Betrag den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überstieg. Ihr sonstiges Einkommen, etwa Miet- oder Kapitalerträge, wird angerechnet. Sie hat kein fixes Ende, muss aber alle 52 Wochen neu beantragt werden.

Sozialhilfe / Mindestsicherung

Wenn Sie keine anderen Mittel haben, zahlen die Bundesländer eine bedarfsgeprüfte Sozialhilfe. Zuerst müssen Sie Ihr Erspartes über einem Vermögensfreibetrag von 7.379 Euro pro Person (2026) verwenden, und Sie müssen arbeitswillig sein. Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich erst nach mehr als 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt Anspruch. EU-/EWR-Bürgerinnen und -Bürger haben als Erwerbstätige oder nach 5 Jahren vollen Anspruch. Wien (2026) zahlt bis zu 1.229,89 Euro im Monat für eine alleinstehende erwachsene Person ab 25, 860,92 Euro pro erwachsener Person in einer Paarbeziehung und 332,07 Euro pro minderjährigem Kind.

Häufige Stolpersteine für Neuankommende

  • Melden Sie sich am ersten Tag ohne Arbeit beim AMS. Seit 1. Juli 2025 müssen Sie sich außerdem nach jeder Unterbrechung (zum Beispiel einer Auslandsreise oder einem Krankenstand) sofort wieder melden, sonst wird die Zahlung eingestellt, bis Sie das tun.
  • Seit 1. Jänner 2026 dürfen Sie neben AMS-Leistungen eine geringfügige Beschäftigung nur in fünf Ausnahmefällen behalten.
  • Melden Sie jede Änderung Ihres Einkommens oder Ihrer Lebensumstände sofort dem AMS, sonst kann es Zahlungen zurückfordern.
  • Versicherungszeiten aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz können für die Anwartschaft zählen. Fragen Sie beim AMS nach, welche Nachweise Sie brauchen.

Offizielle Informationen: AMS: Arbeitslosengeld, AMS: Notstandshilfe, AMS: Maßgebliche Werte 2026, Sozialministerium: Sozialhilfe, Wien: Mindestsicherung

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Familienleistungen in Österreich

Die wichtigsten Familienleistungen in Österreich werden vom Bund finanziert und hängen nicht von Sozialversicherungsbeiträgen ab. Das Finanzamt Österreich zahlt jeden Monat die Familienbeihilfe zusammen mit dem Kinderabsetzbetrag aus. Die Kinderbetreuung liegt bei den Ländern und Gemeinden, daher hängen die Kindergartenkosten vom Wohnort ab. Drittstaatsangehörige haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sowohl der Elternteil als auch das Kind rechtmäßig und dauerhaft in Österreich leben und einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) haben. Anerkannte Flüchtlinge haben ab dem Monat der Asylgewährung Anspruch.

Familienbeihilfe

Monatlich pro Kind für 2025 bis 2027:

  • 138,40 Euro ab Geburt, 148 Euro ab 3 Jahren, 171,80 Euro ab 10 Jahren und 200,40 Euro ab 19 Jahren.
  • Die Geschwisterstaffelung erhöht den Betrag für jedes Kind, wenn Sie 2 oder mehr Kinder haben (8,60 Euro pro Kind bei 2 Kindern, 21,10 Euro pro Kind bei 3, mehr bei größeren Familien).
  • 189,20 Euro zusätzlich pro Monat für ein Kind mit erheblicher Behinderung.
  • Schulstartgeld: 121,40 Euro pro Kind zwischen 6 und 15, automatisch mit der Zahlung im August.
  • Nach dem 18. Geburtstag gibt es die Beihilfe nur weiter, solange das Kind in Schul- oder Berufsausbildung ist, grundsätzlich bis 24, und Studierende müssen einen Studienerfolg nachweisen.

Die Beihilfe geht normalerweise an den Elternteil, der den Haushalt führt. Das Gesetz vermutet, dass dies die Mutter ist, außer sie verzichtet zugunsten des Vaters.

Steuerliche Vorteile für Kinder

  • Kinderabsetzbetrag: 70,90 Euro pro Kind und Monat für 2025 bis 2027, automatisch mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.
  • Familienbonus Plus: ein Absetzbetrag von bis zu 2.000 Euro im Jahr pro Kind unter 18 und 700 Euro im Jahr für ältere Kinder, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird (2026). Er verringert Ihre Einkommensteuer direkt. Sie beantragen ihn über Ihren Arbeitgeber oder in Ihrer Steuererklärung.
  • Mehrkindzuschlag: 24,40 Euro im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Vorjahr 55.000 Euro nicht überstieg. Sie beantragen ihn in Ihrer Steuererklärung.

Kinderbetreuung

  • Verpflichtendes Kindergartenjahr: Kinder, die bis 31. August 5 Jahre alt geworden sind, müssen von September bis Juni halbtags (mindestens 20 Stunden pro Woche) den Kindergarten besuchen. Dieses Jahr ist in allen Bundesländern kostenlos.
  • Wien: Kindergärten, Kindergruppen und Tageseltern sind für alle Kinder bis zum Schuleintritt kostenlos oder stark vergünstigt, wenn das Kind und mindestens ein Elternteil ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Familien mit niedrigem Einkommen können Unterstützung bei den Essenskosten bekommen.
  • Melden Sie Ihr Kind früh an, besonders für eine Kinderkrippe für Kinder unter 3.

Häufige Stolpersteine für Neuankommende

  • Prüfen Sie, ob Ihr Aufenthaltstitel und der Ihres Kindes für den gesamten Zeitraum gültig sind. Ohne gültigen Titel wird die Beihilfe eingestellt.
  • Der Familienbonus Plus kommt nicht automatisch. Wenn Ihr Arbeitgeber ihn nicht berücksichtigt hat, beantragen Sie ihn in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung.
  • Melden Sie Änderungen, etwa einen Umzug, das Ende einer Ausbildung oder ein neues Bankkonto, dem Finanzamt Österreich.
  • Für Kinder, die im Ausland leben, gelten andere Beträge. Prüfen Sie die eigenen EU-/EWR-Regeln, bevor ein Familienmitglied umzieht.

Offizielle Informationen: Bundeskanzleramt: Höhe der Familienbeihilfe, Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige, BMF: Familienbonus Plus, Beitragsfreier Pflichtkindergarten, Wien: Kindergarten-Förderungen

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Einkommensteuer in Österreich

Österreich besteuert Einkommen mit progressiven Steuersätzen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer von jeder Lohnabrechnung ab, daher müssen viele nie eine Steuererklärung abgeben. Selbstständige zahlen Einkommensteuer nach Abgabe einer Erklärung. Für Steuerangelegenheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig, über das Online-Portal FinanzOnline. Seit 2023 werden die Tarifstufen (außer der höchsten) jährlich an die Inflation angepasst.

Wer in Österreich steuerpflichtig ist

  • Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Nach 6 Monaten in Österreich werden Sie jedenfalls steuerpflichtig, rückwirkend ab Beginn Ihres Aufenthalts. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.
  • Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass Ihr Welteinkommen in Österreich besteuert wird. Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welcher Staat welches Einkommen besteuern darf.
  • Ausländische Arbeitskräfte mit einer Arbeitsbewilligung oder einem Arbeitsvertrag für mindestens 6 Monate gelten ab dem ersten Tag als unbeschränkt steuerpflichtig.

Steuersätze 2026

| Jährliches steuerpflichtiges Einkommen | Steuersatz für diesen Teil | |---|---| | bis 13.539 Euro | 0 % | | 13.539 – 21.992 Euro | 20 % | | 21.992 – 36.458 Euro | 30 % | | 36.458 – 70.365 Euro | 40 % | | 70.365 – 104.859 Euro | 48 % | | 104.859 – 1.000.000 Euro | 50 % | | über 1.000.000 Euro | 55 % (bis 2029) |

Absetzbeträge verringern die Steuer selbst. Für Familien sind das unter anderem der Familienbonus Plus (bis zu 2.000 Euro im Jahr pro Kind unter 18) und der Kinderabsetzbetrag, der mit der Familienbeihilfe ausgezahlt wird (2026).

Steuererklärung

  • Arbeitnehmerveranlagung: für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig. Sie führt oft zu einer Gutschrift, zum Beispiel nach einem Jobwechsel oder wenn Sie Werbungskosten, Sonderausgaben oder Pendlerpauschale geltend machen. Sie können sie bis zu 5 Jahre nach dem Steuerjahr einreichen (für 2025 bis 31. Dezember 2030).
  • Antragslose Veranlagung: Wenn Ihre Lohnzetteldaten eine Gutschrift ergeben und Sie keine anderen Einkünfte haben, kann das Finanzamt Sie ohne Erklärung veranlagen.
  • Pflichtveranlagung: erforderlich, zum Beispiel wenn Ihr Gesamteinkommen über 14.769 Euro (2026) liegt und Sie gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse oder andere Einkünfte über 730 Euro hatten. Die Frist ist der 30. April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung der 30. Juni.

Kirchenbeitrag

Mitglieder anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften zahlen ihrer Kirche einen Kirchenbeitrag. Sie können bis zu 600 Euro im Jahr absetzen (seit 2024), und die österreichischen Kirchen melden die Zahlungen direkt an das Finanzamt.

Häufige Stolpersteine für Neuankommende

  • Einkünfte aus dem Ausland (Mieten, eine ausländische Pension, Kapitalanlagen) müssen erklärt werden, sobald Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. Prüfen Sie das Abkommen mit dem jeweiligen Staat.
  • Zwei gleichzeitige Dienstverhältnisse machen eine Erklärung zur Pflicht, wenn Ihr Gesamteinkommen über der Grenze liegt.
  • Der Familienbonus Plus muss beantragt werden. Wenn Ihr Arbeitgeber ihn nicht berücksichtigt hat, beantragen Sie ihn in Ihrer Erklärung.
  • Bei der Online-Einreichung legen Sie keine Belege bei, heben Sie diese aber auf, falls das Finanzamt nachfragt.

Offizielle Informationen: BMF: Steuertarif, BMF: Persönliche Steuerpflicht, BMF: Arbeitnehmerveranlagung, FinanzOnline

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Wohnen in Österreich

Die Rechte von Mieterinnen und Mietern hängen in Österreich vor allem vom Mietrechtsgesetz (MRG) ab, aber nicht jede Wohnung fällt zur Gänze darunter. Neben privaten Mietwohnungen gibt es zwei große gemeinnützige Bereiche: Gemeindewohnungen im Eigentum der Gemeinden und Genossenschaftswohnungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet werden. Die Wohnbeihilfe liegt bei den Bundesländern; die Beispiele unten stammen aus Wien. Was auch immer Sie mieten: Melden Sie Ihren Wohnsitz innerhalb von 3 Tagen nach dem Einzug an.

Privat mieten

  • Wie weit das MRG gilt: zur Gänze (mit Mietzinsbegrenzung und Kündigungsschutz) vor allem für Wohnungen in Gebäuden mit mindestens 3 Einheiten, die vor dem 9. Mai 1945 errichtet wurden und nicht im Wohnungseigentum stehen. Teilweise (Kündigungsschutz, keine Mietzinsbegrenzung) vor allem für nicht geförderte Neubauten und Eigentumswohnungen. Gar nicht zum Beispiel für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 in einem Haus mit höchstens 2 Einheiten im Eigentum des Vermieters oder eines nahen Angehörigen geschlossen wurden.
  • Die Miete setzt sich aus dem Hauptmietzins, einem Anteil an den Betriebskosten des Hauses und 10 % Umsatzsteuer zusammen.
  • Befristete Verträge: nach dem MRG mindestens 5 Jahre (3 Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson und kein Unternehmen ist). Nach dem ersten Jahr können Sie den Vertrag mit 3 Monaten Kündigungsfrist zum Ende jedes Monats kündigen. Unbefristete Verträge können meist mit 1 Monat Frist gekündigt werden.
  • Kaution: Die Höhe wird vereinbart, üblich sind 3 Bruttomonatsmieten; bis zu 6 sind zulässig. Der Vermieter muss sie sicher veranlagen und mit Zinsen zurückgeben, abzüglich Schäden über die normale Abnützung hinaus.
  • Maklerprovision: Seit 1. Juli 2023 zahlt die Person, die den Makler beauftragt, die Provision (Bestellerprinzip), meist der Vermieter. Zahlungen nur für die Überlassung einer Wohnung (Ablöse) und Vertragserrichtungsgebühren sind in Wohnungen, die zur Gänze unter das MRG fallen, nicht erlaubt.

Sozialer und gemeinnütziger Wohnbau

  • Gemeindewohnungen: Die Gemeinden legen ihre eigenen Regeln fest. Übliche Voraussetzungen sind die österreichische oder Schweizer Staatsbürgerschaft oder der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, eine Mindestdauer des Hauptwohnsitzes und eine Einkommensgrenze. Wien verlangt mindestens 2 Jahre Hauptwohnsitz in der Stadt und ein Wiener Wohn-Ticket, ausgestellt von der Wohnberatung Wien.
  • Genossenschaftswohnungen: Meist melden Sie sich für eine Wohnung an, die gerade gebaut wird, und zahlen einen einmaligen Finanzierungsbeitrag. Er wird beim Auszug zurückgezahlt, abzüglich 1 % pro Jahr.

Wohnbeihilfe

Die Wiener Wohnbeihilfe unterstützt Mieterinnen und Mieter, deren Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen zu hoch sind. Sie müssen in Wien wohnen und dort Ihren Hauptwohnsitz haben, die Wohnung mieten (nicht von Angehörigen) und ein Haushaltseinkommen zwischen der gesetzlichen Unter- und Obergrenze haben. Sie können sie nicht gemeinsam mit der Mindestsicherung beziehen. Drittstaatsangehörige haben nach 5 Jahren tatsächlichem und rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich Anspruch. Sie können nur für eine Wohnung ansuchen, in der Sie bereits wohnen.

Häufige Stolpersteine für Neuankommende

  • Halten Sie den Zustand der Wohnung beim Ein- und Auszug mit Fotos und einem Übergabeprotokoll fest. Das schützt Ihre Kaution.
  • Zahlen Sie keine „Schlüsselgeld“-Ablöse, nur um eine Wohnung zu bekommen. Unzulässige Zahlungen können bis zu 10 Jahre lang zurückgefordert werden.
  • Eine Kündigung muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Eine einfache E-Mail ist nicht gültig.
  • Fragen Sie vor der Unterschrift bei einer Mieterberatung nach, ob das MRG gilt.

Offizielle Informationen: oesterreich.gv.at: Private Mietwohnungen, oesterreich.gv.at: Kaution, oesterreich.gv.at: Gemeindewohnungen, Wien: Wohnbeihilfe, Wien: Gemeindewohnungen

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Bildung in Österreich

Die allgemeine Schulpflicht gilt für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Sie ist in der Bundesverfassung verankert. Kindergärten werden von Ländern, Gemeinden und privaten Trägern betrieben, daher sind die Kosten unterschiedlich. Jugendliche ab 16 und Erwachsene, die die Pflichtschule nie abgeschlossen haben, können den Pflichtschulabschluss kostenlos nachholen.

Kindergarten und Schulpflicht

  • Verpflichtendes Kindergartenjahr: Kinder, die bis 31. August 5 Jahre alt geworden sind, müssen halbtags (mindestens 20 Stunden pro Woche) den Kindergarten besuchen. Dieses Jahr ist kostenlos. In Wien ist der Kindergarten für alle Kinder bis zum Schuleintritt kostenlos oder stark vergünstigt.
  • Schule: Die Schulpflicht beginnt mit dem 1. September nach dem 6. Geburtstag des Kindes und dauert 9 Schuljahre: Volksschule (6–10 Jahre), dann Mittelschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS, 10–14 Jahre), dann ein 9. Schuljahr, zum Beispiel an einer Polytechnischen Schule oder einer höheren Schule.
  • Ausbildungspflicht bis 18 (AusBildung bis 18): Nach der Pflichtschule müssen Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr in Ausbildung bleiben.
  • Eltern müssen dafür sorgen, dass ihr Kind die Schule besucht. Fehlt ein Kind mehr als 3 Schultage ohne gerechtfertigten Grund, erstattet die Schule Anzeige, und den Eltern droht eine Strafe von 110 bis 440 Euro.

Schulkosten und Unterstützung

  • Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und anerkannter Privatschulen erhalten ihre Schulbücher kostenlos (Schulbuchaktion), finanziert aus dem Familienlastenausgleichsfonds des Bundes.
  • Familien erhalten jeden August 121,40 Euro Schulstartgeld pro Kind zwischen 6 und 15 (2026).
  • Die ganztägige Schulbetreuung kostet einen Betreuungsbeitrag, der für Familien mit niedrigem Einkommen ermäßigt werden kann. Weitere Unterstützungen sind die Schulbeihilfe, Fahrtbeihilfen und die Schülerfreifahrt.

Universitäten und Studienförderung

  • Studienbeitrag an öffentlichen Universitäten: EU-/EWR-Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die mit einem anderen Aufenthaltstitel als einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende in Österreich leben, studieren während der vorgesehenen Studienzeit plus 2 Semester kostenlos. Danach zahlen sie 363,36 Euro pro Semester. Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende zahlen 726,72 Euro pro Semester (2026). Alle Studierenden zahlen außerdem jedes Semester einen kleinen ÖH-Beitrag.
  • Studienbeihilfe: bedarfsgeprüfte Unterstützung für Studierende aus Familien mit niedrigerem Einkommen. Während des Bezugs dürfen Sie bis zu 17.212 Euro im Jahr dazuverdienen.
  • Die Familienbeihilfe für Studierende kann bis 24 weiterlaufen, wenn ausreichender Studienerfolg vorliegt (16 ECTS-Punkte pro Jahr).
  • Für Studien in deutscher Sprache brauchen Sie einen Nachweis von Deutschkenntnissen. Wenn Sie ihn nicht erbringen können, besuchen Sie zuerst einen Vorstudienlehrgang, für den selbst mindestens Deutsch auf A2-Niveau nötig ist.

Häufige Stolpersteine für Neuankommende

  • Melden Sie Ihr Kind früh für den Kindergarten an. In Wien ist die Hauptanmeldezeit im November und Dezember für Plätze ab dem folgenden September.
  • Wenn Sie mit einem schulpflichtigen Kind nach Österreich ziehen, muss das Kind sofort zur Schule gehen; häuslicher Unterricht muss angezeigt werden und erfordert eine jährliche Externistenprüfung.
  • Denken Sie an die Art Ihres Aufenthaltstitels: Eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende bedeutet höhere Studienbeiträge.
  • Wenn junge Erwachsene die Schule abbrechen, ohne eine andere Ausbildung zu beginnen, wird die Familienbeihilfe eingestellt.

Offizielle Informationen: oesterreich.gv.at: Schulpflicht, Bundeskanzleramt: Beitragsfreier Pflichtkindergarten, Bundeskanzleramt: Schulbuchaktion, oesterreich.gv.at: Studienbeitrag, Wien: Schulen

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01

Mutterschutz, Papamonat und Karenz in Österreich

Österreich trennt die Freistellung (arbeitsfreie Zeit, arbeitsrechtlich geschützt) vom Geld (Leistungen Ihres Krankenversicherungsträgers). Die wichtigsten Leistungen sind das Wochengeld, der Familienzeitbonus für Väter und das Kinderbetreuungsgeld. Wer nicht österreichische Staatsbürgerin oder Staatsbürger ist, braucht für den Bonus und das Kinderbetreuungsgeld einen rechtmäßigen Aufenthalt nach dem Niederlassungs- oder Asylrecht, und die Familie muss in Österreich leben.

Mutterschutz und Wochengeld

  • Mutterschutz: Werdende Mütter dürfen in den 8 Wochen vor der voraussichtlichen Geburt und den 8 Wochen danach nicht arbeiten (12 Wochen nach Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten). Eine Ärztin oder ein Arzt kann aus medizinischen Gründen einen früheren Beginn anordnen.
  • Wochengeld: wird vom Krankenversicherungsträger (für die meisten Arbeitnehmerinnen die ÖGK) für die gesamte Schutzfrist bezahlt. Es ersetzt Ihr durchschnittliches Nettoentgelt der letzten 3 Monate, plus einen Anteil an Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Frauen mit Arbeitslosengeld erhalten ihre Leistung plus 80 %.

Väter

  • Papamonat: Väter, die in der Privatwirtschaft beschäftigt sind, haben Anspruch auf 1 Monat unbezahlte Freistellung, zwischen dem Tag nach der Geburt und dem Ende der Schutzfrist der Mutter. Kündigen Sie ihn Ihrem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin an.
  • Familienzeitbonus: 54,87 Euro pro Tag (insgesamt etwa 1.700 Euro) für 28 bis 31 Tage, für Geburten seit 1. Jänner 2025. Sie brauchen unmittelbar davor 182 Tage versicherte Erwerbstätigkeit. Beantragen Sie ihn innerhalb von 121 Tagen nach der Geburt bei Ihrem Krankenversicherungsträger.

Karenz und Kinderbetreuungsgeld

  • Elternkarenz: unbezahlte Freistellung bis das Kind 22 Monate alt ist, wenn ein Elternteil sie nimmt, oder bis zum 2. Geburtstag, wenn die Eltern teilen. Jeder Teil muss mindestens 2 Monate dauern. Sie behalten Ihren Arbeitsplatz und haben Kündigungs- und Entlassungsschutz.
  • Elternteilzeit: verringerte Arbeitszeit (um mindestens 20 %, mindestens 12 Wochenstunden) für bis zu 7 Jahre, bis das Kind 8 wird, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.
  • Kinderbetreuungsgeld, zwei Systeme:
    • Pauschales Kinderbetreuungsgeld-Konto: Sie wählen die Dauer, 365 bis 851 Tage für einen Elternteil oder 456 bis 1.063 Tage für beide. Der Tagesbetrag sinkt von 41,14 Euro auf 17,65 Euro, je länger Sie beziehen (2026). Sie dürfen bis zu 18.000 Euro im Jahr dazuverdienen, oder 60 % Ihres früheren Einkommens, wenn das mehr ist.
    • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: 80 % Ihres früheren Einkommens, höchstens 80,12 Euro pro Tag (etwa 2.400 Euro im Monat), bis das Kind 1 Jahr alt ist, oder bis zu 426 Tage, wenn beide Eltern beziehen. Sie brauchen 182 Tage versicherte Erwerbstätigkeit vor der Geburt und dürfen nur bis zu 8.600 Euro im Jahr dazuverdienen (2026).
  • Ein Teil des Kinderbetreuungsgeldes ist für den zweiten Elternteil reserviert. Nimmt dieser ihn nicht in Anspruch, verfällt er.

Häufige Stolpersteine für Neuankommende

  • Damit Sie das volle Kinderbetreuungsgeld erhalten, machen Sie alle Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen: 5 in der Schwangerschaft und 5 beim Kind.
  • Planen Sie die Bezugsdauer sorgfältig. Eine spätere Änderung ist nur in engen Grenzen möglich.
  • Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind getrennt. Vereinbaren Sie Ihre Karenzzeiten schriftlich mit Ihrem Arbeitgeber; das Kinderbetreuungsgeld erledigt das nicht für Sie.
  • Einkommen über der Zuverdienstgrenze muss zurückgezahlt werden.

Offizielle Informationen: ÖGK: Wochengeld, Bundeskanzleramt: Kinderbetreuungsgeld, oesterreich.gv.at: Familienzeitbonus, oesterreich.gv.at: Papamonat, Sozialministerium: Elternkarenz